Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtsordnung wie folgt beantworten:
1. Nach § 2b Abs. 1 BEEG
sind die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt eines Kindes für die Einkommensermittlung zu betrachten. Der Geburtsmonat des Kindes selbst bleibt aber unberücksichtigt. In Ihrem Falle wäre also ein Zeitraum bis maximal 31.03.2016 gegeben.
Beim Mutterschaftsgeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es liegt kein Erwerbseinkommen i.S.d. BEEG vor, daher kann das Mutterschaftsgeld auch nicht zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden.
Regelmäßig wird daher der Zeitraum, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, nicht zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen und der 12-Monatszeitraum wird vor verlagert. Dies würde ich auch Ihnen empfehlen.
Beziehen Sie am 05.03.2016 Mutterschaftsgeld, so würde Ihr Einkommen bis 04.03.2016 berücksichtigt.
2. Da der Arbeitnehmer i.S.d. § 7 BUrlG
dringende betriebliche Belange des Arbeitgebers bei der Wahl des Zeitpunktes des Urlaubes zu berücksichtigen hat, gehe ich davon aus, dass Abfragen eines potenziell gewünschten Urlaub lediglich der Planungssicherheit Ihres Arbeitgebers dient. In keinster Weise legen Sie sich durch eine Nennung von Zeiten hier fest oder schränken sich ein.
3. Sollte der Verdienst Ihrer Teilzeitbeschäftigung Schwankungen ausgesetzt sein, so können und sollten Sie dies bei einer Nennung gegenüber Ihrem Arbeitgeber bereits zu beginn anzeigen und ggf. im Laufe der Zeit anpassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zu 1: Wird auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld als Lohnersatzleistung behandelt und fließt mit 0 euro in die Elterngeldberechnung ein?
Zu 2 bezieht sich auf den Elterngeldantrag (Punkt 14 im Antrag), den ich bei der Elterngeldstelle einreichen muss. Mir ist einfach nicht klar, inwieweit geplanter Urlaub bei der Berechnung des Elterngeldes eine Rolle spielen kann und was ich dort eintragen soll.
Zu 3. auch dieser Punkt bezieht sich auf den Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle. Dort soll für Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugszeitraums eine Bescheingung des Arbeitgebers über Verdienst und Wochenstunden beigelegt werden. Meine Frage ist, kann ich diese Angaben im Nachhinein auch mehrmals ändern? Wenn ich z. B. erst in Lebensmonat 7 anstatt wie im Antrag angegeben in LM 6 wieder in TZ anfange zu arbeiten? Und dann z. B. nach ein paar Monaten auch zusätzlich die Wochenstundenanzahl (abweichend von dem, was initial im Elterngeldantrag bescheinigt war) aufstocke?
Deshalb möchte ich Sie bitten, sie unter diesem Aspekt noch einmal zu beantworten.
Vielen Dank und viele Grüße
Gerne
Hier ist leider etwas mit meiner Antwort schief gegangen, anbei stelle ich meine weiteren Ausführungen.
1. Auch der Zuschuss fließt nach meiner Lesart nicht in die Berechnung des Elterngeldes mit ein.
2. Tragen Sie ein, was Sie wollen. Wenn Sie ungefähr abschätzen können, was Sie an Urlaub nehmen wollen, so tragen Sie diese Zahl ein. An der Zahl wird Sie später niemand festhalten.
3. Sie müssen den Antrag nach besten Gewissen ausfüllen und warheitsgemäß beantworten. Sollte sich ein Parameter später ändern, so ist dies der Elterngeldstelle umgehend anzuzeigen. Sie können und müssen daher Ihren Antrag später auch wieder ändern.
Mit freundlichen Grüßen