Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage grundsätzlicher Art betrifft das Erbrecht und insbesondere den Erbschein, die Erbschaftssteuer, und die Verfügungsbefugnisse des (Mit-)Erben über Erbanteile und Nachlassgegenstände.
Fragen rund um den Erbschein sind in § 2353 ff BGB
geregelt. Der Erbschein ist quasi Ausweis des Erben (bzw. der Erben), um im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Erblassers tätig werden zu können. Eine Pflicht zur Beantragung besteht nicht. Das Nachlassgericht hat dem Erben nur auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Die Bewertung des Nachlasses erfolgt u.a. durch das Nachlassgericht, wenn Fragen der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer aufgeworfen sind, und zwar nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Nach § 11 ErbStG
gilt :
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Nach § 12 Abs. 3 ErbstG gilt z.B. für Grundbesitz : Grundbesitz (§ 19 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Die Kosten der Erscheinserteilung richten sich sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses und der Kostenordnung des Nachlassgerichts (in Baden-Württemberg der staatlichen Notariate).
Die Bewertung des Nachlasses oder der Erbanteile unter den Erben, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Hier entsteht eine Erbengemeinschaft § 1922 Abs. 2 BGB
, §§ 2032 ff BGB
. Bis zu deren Teilung kann der Nachlass also zusammengehalten werden. Erbanteile und deren Früchte (z.B. Mieteinnahmen) können Gegenstand von Vereinbarungen der Miterben sein. Es wäre durchaus denkbar z.B. betreffend des Barvermögens eine Teilauseinandersetzung zu betreiben. Voraussetzung ist, dass sich alle Miterben einig sind.
Die Erbschaft fällt unabhängig vom Erbschein, nach Annahme der Erbschaft bei den Erben in deren Vermögen an. Die Erben bzw. die Miterbengemeinschaft wird nach dem Prinzip der Generalsukzession Rechtsnachfolger des Erblassers. Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Man kann auch Erbanteile (z.B. des Vaters am Nachlass der Mutter) ererben (vom Vater). Der Nachlass der Mutter (Teile) fände sich dann im Nachlass des Vater wieder.
Insgesamt habe ich versucht darzulegen, daß die Erbschaft nicht vom Erbschein abhängig ist, sondern dass der Erbschein nur den Erben als "Zeugnis über sein Erbrecht" dient.
Ihnen bzw. den Miterben, stehen umfassende rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es drängt sich auf Ihnen anzuraten weiteren Rechtsrat einzuholen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Sie haben die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen. Selbstredend hätte ich Interesse an einer umfassenden Mandatierung.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lautenschläger,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Soweit ich Ihre Ausführungen verstanden habe, ist der Nachlass unserer Mutter mit deren Tod als Ganzes auf uns als Erbengemeinschaft übergegangen und es liegt allein in unserer einvernehmlichen Entscheidung, wie und wann wir den Nachlass aufteilen und nur bei Streitigkeiten ist ein Erbschein notwendig, der dann die Erbanteile genau festlegt.
Wir würden das Haus- und Grundeigentum gerne mitsamt den Mieteinnahmen zur Gänze beim Vater belassen, das Barvermögen allenfalls sukzessive über mehrere Jahre aufteilen. Wie muß diese Regelung unter uns formal gestaltet sein (mündlich, schriftlich, notariell beglaubigt), damit sie von öffentlichen Stellen anerkannt wird und wir Söhne z,B. nicht mit den Mieteinnahmen oder Zinseinkünften steuerpflichtig werden?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus!
Mit freundlchen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage,
die allerdings eine neue Frage ist.
Ich empfehle deshalb "nur" auch die Regelungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) näher in den Blick zu nehmen. Oftmals werden "um Steuern zu sparen" Testamente verzapft, die mehr Probleme bereiten als lösen.
Mieteinnahmen an den Vater wären wohl Schenkungen bzw. Unterhaltszahlungen (Elternunterhalt) der Söhne.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
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