Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben als Ehegatte einer Deutschen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gem. § 28 Abs. 1 AufenthG
. Auch wenn die ABH Sie einer Scheinehe verdächtigte, so müsste der Verdacht nach 10 Monaten ausgeräumt sein.
Wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits Ende Juli 2015 gestellt worden war, so rechtfertigt die Bearbeitungsdauer auch eine Untätigkeitsklage gegen die ABH.
Hier empfiehlt es sich auf diese Tatsachen die ABH aufmerksam zu machen und parallel die Akteneinsicht zu beantragen um die Gründe für die fortlaufenden Fiktionsbescheinigungen sowie Anlass für den Verdacht der Scheinehe in Erfahrung zu bringen.
Da sich meine Kanzlei in Jena befindet können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen um die oben genannten Tätigkeiten zu verrichten. Meine Kontaktdaten entnehmen Sie meinem Profil durch Klick auf das Profilbild.
Selbstverständlich werden die Kosten transparent gehalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Stadnik,
erstmal danke für die schnelle Antwort.
Sie haben mir aber die Sicherheitsgespräch frage nicht beantwortet,
bin ich überhaupt dazu verpflichtet ??
und was kann ich da tun ?
für die Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage benatworte ich wie folgt.
1. bin ich überhaupt dazu verpflichtet ?
Es handelt sich dabei um keine Pflicht sondern Obliegenheit. Zunächst muss die Einladung zu einem solchen Gespräch förmlich erfolgen (d.h. schriftlich). Die Weigerung der Teilnahme an einem solchen Gespräch kann negativ bei der Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels berücksichtigt werden.
Die ABH kann aber die Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung oder gar Ausweisung nimmer nur auf die fehlende Teilnahme am Sicherheitsgesrpäch stützen.
2. und was kann ich da tun ?
Zunächst müssen Sie nicht auf die Fragen antworten bei denen Sie sich selbst belasten könnten.
Wie bereits erwähnt empfehle ich Ihnen die Akteneinsicht zu nehmen um den Hintergrund der Sicherheitsgespräche zu erfahren. Erst dann kann entschieden werden ob die Behörde ihr Ermessen überschritten hat.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen