Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Unzulässig sind prinzipiell nur alle Fragen, die nichts mit der angestrebten Stelle zu tun haben, insbesondere nach den persönlichen und sozialen Verhältnissen.
Zwar sind auch Krankheiten normalerweise Privatsache. Da der Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ein Arbeitnehmer die Anforderungen in seiner Stelle auch erfüllen kann und gesetzlich dazu verpflichtet ist, seine Mitarbeiter und Dritte wie Kunden oder Patienten vor Gesundheitsgefahren zu schützen, sind Fragen zur Krankheitsgeschichte in Vorstellungsgesprächen dann zulässig, wenn sie sich auf die angebotene Stelle beziehen.
Der Arbeitgeber darf deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts danach fragen, ob der Bewerber eine akute oder chronische gesundheitliche Beeinträchtigung hat oder hatte, die ihn dauerhaft oder in bestimmten Abständen immer wieder in seiner Tätigkeit einschränken kann, wegen der er bei oder nach Arbeitsantritt arbeitsunfähig werden könnte (z. B. auch wegen einer geplanten Operation oder Kur) und die ihn selbst nicht bei seiner Tätigkeit einschränkt, aber ansteckend ist und eventuell andere Personen gefährdet (z. B. Infektion in Gesundheitsberufen). Dasselbe gilt uneingeschränkt für die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft.
Auf derartig zulässige Fragen sollten Sie offen und ehrlich antworten. Denn bei einer Lüge oder unterlassenen Angabe darf Ihnen sonst später der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gekündigt werden, §123 BGB
. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung des Arbeitsvertrages kann dann außerdem die Zahlung einer Vertragsstrafe fällig werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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