Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist über Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Ich setze voraus, dass der Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12. beträgt. Mit Ablauf dieser 12-monatigen Frist tritt Abrechnungsreife ein, die sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter gilt.
Rechnen Sie als Vermieter nicht ab, sind Sie nach 12 Monaten mit Ihren Forderungen gegenüber dem Mieter ausgeschlossen. D.h. Ihnen stehen keine Rückforderungsansprüche mehr zu.
Mit Eintritt der Abrechnungsreife beginnt die Verjährung auch für den Mieter. D.h. war der Abrechnungszeitraum 01.01.03 - 31.12.03, begann die Verjährung für den Mieter am 31.12.04. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, so dass dieser Rückforderungsanspruch des Mieters voraussichtlich noch nicht verjährt ist.
Hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002 werden Sie sich wohl auf Verjährung berufen können.
Eine abschließende Beurteilung ist allerdings im Rahmen dieser Beratung, ohne umfassende Kenntnis der vertraglichen Vereinbarung und sonstigen Unterlagen, nicht möglich.
Diesbezüglich kann Ihnen ein Kollege vor Ort umfassend Auskunft erteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung vermitteln und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mich gerne unter
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.