Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der angegebenen Informationen möchte ich Ihnen wie folgt eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Die Vermietungsleistung unterliegt dem Reverse-Charge-Verfahren.
Je nachdem, wie lange der Vermietungsgegenstand in Ungarn bleibt und wann die Verfügungsmacht an den Mieter verschafft wird, kann u.U. jedoch auch noch ein innergemeinschaftliches Verbringen von DE und ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Ungarn zusätzlich in Betracht kommen.
Insbesondere, wenn die Vermietung nach Ungarn nicht nur von vorübergehender Dauer wäre.
Zur Erlangung von Rechtssicherheit bedürfte es hier einer eingehenderen Prüfung der zivilrechtlichen Verträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
24.08.2015 | 17:50
Sehr geehrter Herr Barzik,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnten Sie mir bitte die entsprechenen §§ auf die sie sich bei Ihrer Einschätzung beziehen als Rechtsgrundlage benennen.
Um bei dem Beispiel Ungarn zu bleiben: Unsere Vermietungsleistung ist immer vorübergehend - meistens veranstaltungs- bzw. ausstellungsbezogen. Die bisher längste Zeitspanne betrug 3 Jahre, die kürzeste 2 Tage.
Ich nehme an, dass dies unter Ihre Definition von "vorübergehend" fällt, zumal die Gegenstände ja danach wieder zurück gegeben (bzw. richtig: von uns nach Hause geholt) werden (?)
Über eine kurze Rückantwort zu diesen beiden Punkten würde ich mich sehr freuen und danach auch gleich die Bewertung vornehmen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.08.2015 | 21:04
Nicht nur vorübergehend ist jedoch etwas anders zu verstehen. Dies richtet sich nach dem verbrachten Gegenstand und der Verweildauer im Verbringungsland; siehe auch UStAE 1a.2 X und XII.
Danach ist bei einer Verweildauer von mehr als 24 Monaten immer von einer nicht nur vorübergehenden Verwendung auszugehen, sodass in diesem Fall ein igV in DE vorläge und ein igE in Ungarn. Dazu müssten Sie sich in UNG registrieren lassen.
Ggfs. könnte aber auch ein Fall der Verbringung im Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung vorliegen. Dann wäre das Verbringen rechtsgeschäftslos und würde kein igV auslösen (BFH 21.5.2014, V R 34/13
). Dies ist aber ohne Prüfung der Verträge nicht abschließend zu sagen.