Sehr geehrter Fragesteller,
Die Dauer des Schulbesuchs ist in § 7 des Schulgesetzes von Rheinland - Pfalz geregelt und mit zwölf Jahren benannt. Die Schulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern wegen der sogenannten Kulturhoheit der Länder unterschiedlich geregelt.
Die Eltern sind zur Überwachung der Schulpflicht verpflichtet. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so stellt dies unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit dar, die einen Bußgeldbescheid zur Folge haben kann. Die Durchsetzung der Schulpflicht ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich liberal oder restriktiv.
Für Sie sind wohl die Regelungen der §§ 56 ( Pflicht zum Schulbesuch ) und 60 ( Befreiung vom Schulbesuch )des Schulgesetzes Rheinland Pfalz von Interesse:
§ 56 Abs 1: Der Besuch einer Schule ist Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland - Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben;...
Abs 3: Nichtschulische Erziehung und Unterrichtung sind in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig;...
§ 60 Abs. 1 Vom Besuch der Schule ist befreit,
1. wem der Schulweg zu der für ihn geeigneten Förderschule oder geeigneten anderen Schule nach § 59 Abs 4 unzumutbar ist, solange eine Unterbringung nach § 63 nicht möglich ist,
2. wer Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,
3. eine Schülerin vor und nach der Entbindung entsprechend den im Mutterschaftsgesetz bestimmten Fristen; auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Befreiung auf vier Monate vor und drei Monate nach der Entbindung ausdehnen.
Abs. 2 Vom Besuch einer Schule ist ferner befreit, wer
1. ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
2. die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
3. das 10. Schuljahr einer Hauptschule, Realschule, Regionalen Schule, Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
4. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung der Frage inklusive den zitierten Gesetzestexten eine rechtliche Orientierung zur Schulpflicht in Rheinland Pfalz gegeben zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Ihr RA Kohberger
Diese Antwort ist vom 29.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Kohberger,
vielen Dank für die Antwort. Wissen Sie was "4. nach Feststellung der Schulbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist." genau heißt? Oder ist das einfach nur eine Klausel für Leute die nach Deutschland kommen und in ihrem Land eine entsprechene Ausbildung gemacht haben?
Wäre nett wenn Sie mir das noch erläutern könnten :)
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Sicher ist § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes von Rheinland - Pfalz eine Öffnungsklausel für die in § 60 nicht abschließend aufgezählten Schulbefreiungstatbestände.
Daneben zielt § 56 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes in eine ähnliche Richtung.
So sind demnach nichtschulische Erziehung und Unterricht in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Schulbehörde zulässig; In dieser Norm werden anschließend einige Ausnahmetatbestände wie folgt beschrieben:
Schülerinnen und Schüler, die sich wegen einer länger dauernden Krankheit oder Behinderung längere Zeit in Heilstätten, Kliniken oder Krankenhäusern befinden, sollen im Rahmen der personellen Bedingungen Krankenhausunterricht erhalten. Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, kann nach Satz 3 der besagten Norm auch Hausunterricht erteilt werden.
Im Übrigen bleibt mir nur noch anzumerken, dass eben gerade wegen der offenen Formulierung des § 56 Abs. 2 Nr. 4 auch von mir keine abschließende Beurteilung abgegeben werden kann, wie die zuständige Schulbehörde im jeweiligen Einzelfall entscheidet. Jedenfalls muss stets ein wichtiger Grund und eine gleichwertige Fördermöglichkeit im Falle einer Schulbefreiung möglich sein.
Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen mit der zugegebenermaßen wenig konkreten Antwort dennoch hilfreich war.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kohberger
Rechtsanwalt