Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gelten die Sorgerechtsregelungen desjenigen Staates in dem das Kind geboren wurde. In Spanien wird ein gemeinsames Sorgerecht festgelegt, auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Davon ausgehend, dass Sie sich in Spanien getrennt haben, steht nach spanischem Recht demjenigen das alleinige Sorgerecht zu, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gemeinsame Sorgerecht muss dann beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin