Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bestattungskosten
Nach 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Bestattung.
Die Erbausschlagung hilft aber allein nicht, da zusätzlich die Bestattungsgesetze
der Länder den Angehörigen die Bestattungspflicht auferlegen.
Vorrangig ist aber, wenn vorhanden,der Erbe für die Kosten zuständig, da dieser ja auch den Nachlass erhält.
2. Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und
Kenntnis vom Grund der Erbberufung erklärt werden, 1944 BGB.
Da Sie wohl zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, gehen sie davon aus, dass Sie 6 Wochen ab Kenntnis vom Tod des Erblassern haben.
Die Kenntnis vom Nachlass ist gerade nicht maßgeblich .
Hat der Erblasser keine Bankvollmacht erteilt, kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Sie sind ohne einen Erbschein leider gegenüber der Bank nicht legitimiert. Vielleicht finden sich Informationen in den Unterlagen des Verstorbenen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen