Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass wir hier über Spekulationssteuer, d.h. Einkommenssteuer, auf die Vermächtnisgrundstücke aufgrund des Erbes bzw. bei einem Verkauf reden. Ihre Fragestellung ist an der Stelle nicht ganz eindeutig.
Nach Ihren Angaben wird aufgrund des Erwerbs der Grundstücke als Vermächtnis keine Spekulationssteuer im Sinne der §§ 23 Abs. 1 S.1 Ziff.1
, 22 Ziff.2
EStG anfallen. Die Erbschaft ist schon kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23, auch das (unentgeltliche) Vermächtnis ist kein solches Veräußerungsgeschäft im Sinne der Norm.
Außerdem wird den Erben und den Vermächtnisnehmern die Zeit seit dem Erwerb durch den Erblasser zugerechnet. Gleiches gilt übrigens auch für den vom Erblasser gezahlten Kaufpreis.
Der Erwerb durch Vermächtnis kann aber dann – teilweise – steuerpflichtig werden, wenn zum Beispiel der Vermächtnisnehmer einen Ausgleich an die übrigen Miterben oder an Dritte für den Grundstückserwerb zu zahlen hat. Dann wird der Erwerb ein teilweise entgeltlicher, wie der Bundesfinanzhof beispielsweise in der Entscheidung IX R 63/10
entschieden hat.
Eine andere „Steuerfalle" wäre die Übernahme von Darlehen, welche durch auf den Grundstücken lastenden Grundschulden besichert sind. Auch das macht den Erwerb durch den Vermächtnisnehmer teilweise entgeltlich. Dazu schreiben Sie allerdings nichts. Ähnlich wäre es bei der Entnahme der Grundstücke aus einem Betriebsvermögen, auch dies zählt als steuerpflichtiger Erwerb.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antworten.
Wir die Vermächtnisnehmer haben das Land schon verkauft, haben noch keine Erbschaftsteuer bezahlt, weil noch nicht festgelegt. Tante verstarb vor fast zwei Jahren.
Der Grundbesitz besteht aus Ackerland, Wiesen und einen kleinen Wald. Die Flächen sind nicht zusammenhängend, sie sind nicht bebaut und schon sehr lange verpachtet.
Es geht um die Spekulationssteuer, die das Finanzamt nach der Erbschaftsteuer noch mal berechnen könnte. Für die Grundstücke wurde kein Ausgleich an Dritte gezahlt, es sind keine lastenden Grundschulden vorhanden.
Für die Erbschaftsteuer wurde eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vom Finanzamt in der Region erstellt.
Feststellung:
Art der wirtschaftlichen Einheit ist: Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Ermittlung der Nutzungsart (Betriebsform) ist Kleinbetrieb.
Das Land wurde von diesem Finanzamt weit unter dem Wert der Grundstücke berechnet.
Eine Erläuterung vom Finanzamt ist:
Eine Veräußerung oder Nutzungsänderung der hier bewerteten Wirtschaftsgüter innerhalb von fünfzehn Jahren kann ggfs. zur rückwirkenden Erhöhung des Festgestellten Grundbesitzwerts führen (Liquidationswert nach § 162 Abs.3 und 4 und § 166 BewG)
Können Sie meinen Angaben entnehmen, ob wir noch Spekulationssteuer zahlen müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Wie schon in der Antwort gesagt sehe ich anhand Ihrer Angaben nicht, dass Spekulationssteuer anfallen wird. Insbesondere werden die Flächen nicht in einem Betriebsvermögen der Tante gewesen sein, sodass es auch keine Entnahme aus diesem Betriebsvermögen gegeben haben wird. Es wird aber nicht vollständig klar, ob die Tante nun selbst Landwirtschaft betrieben hat. Ansonsten kommt Ihnen die Frist seit dem Kauf durch die Tante zugute, so dass von daher Spekulationssteuer nicht anfallen wird.
Die Frage der Erbschaftssteuer ist davon völlig getrennt zu betrachten, das hat nichts miteinander zu tun.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt