Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab ist festzustellen, dass Sie Ihren Eltern angesichts Ihres Bruttoeinkommens unter 100.000,00 € nicht unterhaltspflichtig sind.
Ihr Einkommen findet daher keine Berücksichtigung. Auch das geringere Einkommen findet auch keine Berücksichtigung, weil bei der Grundsicherung im Alter keine Bedarfsgemeinschaft angenommen wird. Das folgt auch § 43 Abs. 5 SGB XII, wonach § 39 Satz 1 SGB XII (Vermutung der Bedarfdeckung) keine Anwendung findet.
Aber dennoch wird sich Ihr Einzug auf die Grundsicherung der Eltern auswirken
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen neben dem Regelbedarf auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten.
Diese Kosten der Unterkunft werden mit Ihrem Einzug nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden.
Ihre Eltern sind nach dem Mietvertrag vertraglich zur Tragung von Unterkunfts- und Heizungskosten verpflichtet. Dann aber werden die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten nur noch nach Kopfteilen getragen. Für Sie wird dann quasi Ihr Anteil herausgerechnet.
Das ist auch nachvollziehbar, da der Leistungsträger für Sie nicht diese Kosten der Unterkunft und Heizkosten zahlen muss.
Auf die Leistung der Pflegekasse hat Ihr Einzug keine Auswirkungen. Das Pflegegeld, das vermutlich gezahlt wird, ändert sich dadurch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die rasche Antwort. Mein Anteil wäre dann praktisch - grob gerechnet - ein Drittel der Monatsmiete, richtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, grob gerechnet ist das zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle