Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Höhe bestimmt sich grundsätzlich immer nach dem vorher durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Als Grundlage dient das Bruttoarbeitsentgelt des letzten Jahres. Aus dem gesamten Bruttoentgelt aus dem vollen letzten Jahr unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit wird ein durchschnittliches tägliches Brutto ermittelt. Dazu wird einfach das Gesamtbruttoentgelt durch die Anzahl der Tage (365) geteilt. Das durchschnittliche tägliche Bruttoentgelt wird im Bewilligungsbescheid als Bemessungsentgelt ausgewiesen.
Wenn Sie also ab dem 01.07.2010 ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, richtet sich das Bemessungsentgelt hiernach im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre sowohl nach der Höhe des Arbeitsentgelts aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.2010, als auch aus dem neuen Arbeitsverhältnis ab dem 01.07.2010. Dauert also dann das neue Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr, wird nur das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem neuen ab dem 01.07.2010 berücksichtigt. Beträgt die Dauer des neuen Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt erneuter Arbeitslosigkeit kein volles Jahr, muss hingegen ein Durchschnitt des Arbeitsentgeltes aus beiden Arbeitsverhältnissen gebildet werden.
Die Dauer einer erneuten Arbeitslosengeldzahlung hängt dann von Ihrem Lebensalter und davon ab, wie lange in den letzten 5 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit Versicherungsbeiträge eingezahlt wurden, also sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben, dass heißt Ihre früheren Arbeitsverhältnisse bis Ende März 2008 müssten diesbezüglich dann auch noch berücksichtigt werden. Die genaue Dauer kann aber letztlich also erst bestimmt werden, wenn der Zeitpunkt des Eintritts einer neuen Arbeitslosigkeit feststeht, maximal beträgt diese jedenfalls 24 Monate.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt