Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie gegenüber Ihrem mit der Kindesmutter gemeinsamen Kind und der Kindesmutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter ergibt sich aus § 1615 l BGB
, wobei die Kindesmutter in den ersten drei Jahren der Geburt des Kindes nicht arbeiten gehen muss (§ 1615 l Abs. 2 BGB
).
Der Bedarf der Kindesmutter bestimmt sich beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
nach dem Einkommen, das die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes zuletzt gehabt hat, also hier die von Ihnen angegebenen 1700 Euro netto.
Sie müssen aber auch ausreichend leistungsfähig sein.
Das Gesetz bestimmt hier in § 1603 BGB
:
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Es muss demgemäß Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen ermittelt werden. Bei selbständigen Tätigen ist nach der Rechtsprechung des BGH grob gesagt maßgebend, was Sie in den vergangenen 3 Jahren an Gewinn hatten.
Gemäß § 2 II EStG
sind Gewinneinkünfte
–Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG
)
–Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG
)
–Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG
)
Dieses Einkommen aus den drei Jahren wird addiert und dann durch 36 Monaten geteilt und so ermittelt sich ein durchschnittliches Einkommen. Die Berechnung gerade bei selbständig Tätigen ist aber sehr komplex.
Soweit Sie hier angeben, dass Sie durchschnittlich 8000 Euro brutto verdienen, lege ich diesen Betrag einmal zugrunde, möchte aber darauf hinweisen, dass dies wesentlich genauer berechnet werden muss, da eine Reihe von Abzügen vorzunehmen sind. Bei der Unterhaltsberechnung gehe ich pauschal einmal von Abzügen in Höhe von 35 % aus, so dass dann bei Ihnen netto rund 5200 Euro pro Monat verbleiben würden. Da ich Ihre konkreten Ausgaben für Krankenkasse, Rente pp. nicht kenne, muss ich mit diesem pauschalen Abzug rechnen. Im Hinblick darauf, dass sich hier aber je nach Ihrer Ausgaben erhebliche Verschiebungen nach unten ergeben können, sollten Sie dringend eine genaue Berechnung vornehmen lassen.
Wenn man von diesen Parametern ausgeht und unterstellt, dass die Kindesmutter kein Einkommen hat, so sind Sie bei einem hier unterstellten Nettoeinkommen von durchschnittlich 5200 Euro ausreichend leistungsfähig, um der Kindesmutter jeden Monat entsprechend deren alten Bedarf 1700 Euro Unterhalt zu zahlen, sowie an das gemeinsame Kind weitere 459 Euro, wobei Ihre Zahlung von 600 Euro für das andere Kind bereits berücksichtigt worden ist. Denn selbst bei Abzug aller dieser 3 Unterhaltsbeträge ist Ihr sog. Selbstbehalt noch ausreichend gewahrt.
Ich rate Ihnen nochmals dringend an, eine genaue Berechnung vornehmen zu lassen. Solange die Mutter die insgesamt 900 Euro akzeptiert, sollten Sie aber aktuell ggf. keine schlafenden Hunde wecken.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein,
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Es ist eine Menge Geld und ich persönlich finde es schwierig und auch nicht richtig, dass bei dem Betreuungsgeld nicht das gemeinsame Kind sondern der Lebenstandart der Ex Partnerin im Fokus steht.
Mich würde noch interessieren, wie lange es das Betreuungsgeld eigentlich gibt? Ich habe dazu leider nichts gefunden. Bei meinem 2007 geborenen Sohn stand das irgendwie nicht zur Debatte?
Herzliche Grüße,
A. B.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Der Anspruch der Kindesmutter ist nach dem Gesetz beschränkt auf das 3. Lebensjahr. Danach muss die Mutter arbeiten gehen, es sei denn, das Kind ist krank.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein