Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Offenbar hat Ihr Anwalt Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gestellt.
An der Schriftform der Kündigung mangelt es wohl nicht. Denn in dem Schreiben vom 22.10. ist in schriftlich fixierter Form festgehalten, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Deshalb kann in diesem Schreiben durch das Gericht durchaus eine formell richtige Kündigung angesehen werden. Allerdings wird Sie trotzdem unwirksam sein, da sie nach § 626 Abs. 2 BGB
zu spät erfolgte. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber innerhalb zweier Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes kündigen. Das Schreiben vom 22.10. ist Ihnen aber erst am 9.11. zugegangen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Kündigungserklärung Wirkung entfalten. Daher ist die Kündigung wohl verspätet erfolgt.
Um das Risiko zu minimieren, - da der Ausgang eines Prozesses von allen Umständen des Einzelfalles abhängt – wäre aber eine hilfsweise erhobene Kündigungsschutzklage notwendig gewesen. Hat dies Ihr Anwalt nicht getan, hat er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht, wenn der Prozess deswegen verloren werden sollte.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 12.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Herr Müller ! Vielen Dank für die schnelle Antwort !
Laut unserem Anwalt ist diese Fristversäumniss hier in diesem Prozess nicht tragend , da unser Anwalt einen Prozess führt wo angeblich gar keine Kündigung stattgefunden hat .
Also könne er angeblich auch dies nicht zur geltung bringen , da angeblich keinerlei Kündigung stattgefunden hat . Keine rechtswirksame Kündigung = Keine KS-Klage und auch Keine rechtswirksame Kündigung = Keine Fristversäumniss der zugehenden Kündigung .
Oder was meinen Sie ? Könnte er trotzdem die Fristversäumniss der Kündigung noch vorbringen ?
Was könnte mann noch machen um diesen Prozess zu gewinnen ?
Eine KS-Klage wurde ja nicht erhoben !
Freue mich nocmals auf kurze Mail
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
die Argumentation Ihres Anwaltes ist zwar in sich schlüssig. Wenn keine Kündigung vorliegt, ist es natürlich sinnlos, eine Verfristung geltend zu machen.
Das Problem liegt hier aber darin, ob das Gericht in dem Schreiben vom 22.10. eine Kündigung sieht. Ist dies nämlich der Fall – was durchaus vorkommen kann (vergleiche ursprüngliche Antwort) – kommt es sehr wohl darauf an, ob die Frist abgelaufen ist oder nicht. Deshalb sollte, zumindest hilfsweise, vorgetragen werden, dass eine Verfristung vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)