Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zuerst muss ich etwas Wasser in den Wein gießen: Dieser Service ist denkbar ungeeignet um einen ausformulierten Testamentsentwurf zu erstellen. Dies schon aus dem schlichten Grunde, dass lediglich eine Nachfrage möglich und ansonsten kein Gespräch mit (hier absolut notwendigen) Rückfragen machbar ist. Deswegen, und weil Ihre sehr knappen Vorinformationen dazu nicht reichen, kann ich Ihnen hier keinen ausformulierten Entwurf liefern. Nach Ihrer Fragestellung gehe ich auch eher davon aus, dass Sie hier Anregungen haben möchten. Die kann ich natürlich gerne beisteuern.
Zunächst zur Fragestellung Notargebühren für ein Testament oder einen Erbvertrag: die Gebühren erscheinen Ihrer Mutter möglicherweise recht hoch, bei höheren Vermögen haben wir hier durchaus mittlere vierstellige Beträge zu Buche stehen. Allerdings können Sie bzw. Ihre Mutter unter dem Strich an der Stelle nichts sparen. Mindestens wenn Immobilien im Spiel sind und auch bei Banken benötigt man nämlich als Erbe in aller Regel einen Erbschein als Nachweis der Erbenstellung. Entbehrlich ist dieser mindestens beim Grundbuchamt nur dann, wenn ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorhanden ist. Die Gebühren für den Erbschein beim Nachlassgericht sind aber fast identisch zu den Notargebühren für ein Testament. Insofern kommt man um diese Ausgabe auch in der Höhe nicht herum. Er stellt sich lediglich die Frage, ob der Erblasser dies schon beim Notar bezahlt oder in der Folge die Erben für den Erbschein beim Grundbuchamt.
Weiter wird aus Ihrer Fragestellung leider nicht deutlich, wer denn nun die Verfügungen treffen soll bzw. will. Sie müssten bitte angeben, aus wessen Vermögen denn nun die beiden Söhne bedacht werden sollen. Ist das das Vermögen der Mutter (vielleicht auch nur teilweise) oder (auch) Ihres? Dazu können Sie gerne in der Nachfragefunktion etwas schreiben.
Weiterhin schreiben Sie, dass eine „Anfechtung" durch Sie ausgeschlossen sein soll. Hier kommt es wieder darauf an, wer denn überhaupt das Testament erstellen will. Sofern es um Ihr eigenes Testament ginge wäre das recht schwierig umzusetzen. Zur Testierfreiheit gehört nämlich, dass man sein eigenes Testament prinzipiell wieder ändern kann wann und wie man möchte. Selbst beschränken kann man sich in Bezug darauf wirksam nicht. Eine Einschränkung im Sinne einer Bindung „aus der man nicht mehr wegkann" gibt es nur bei gemeinschaftlichen Testamenten (die nur Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner errichten können) oder aber beim Erbvertrag. Bei letzterem ist eine „wasserdichte" Bindung in der Weise möglich, dass der Erblasser von seinen Verfügungen letztlich nicht mehr wegkommt.
Sofern es – was ich vermute – eher um Verfügungen über das derzeitige Vermögen Ihrer Mutter geht, geht es bei der Fragestellung „Anfechtung" wohl eher darum, dass sichergestellt sein soll, dass Sie diese Verfügungen akzeptieren und auch keinen Pflichtteil geltend machen. Ein Pflichtteilsverzicht wäre nur notariell möglich. Ein rechtlich wirksames Einverständnis zu allen eventuellen Verfügungen der Mutter können Sie nur in Form eines Erbvertrages erklären, da wären wir ebenfalls wieder beim Zwang zur notariellen Form.
Abgesehen davon ist es vielleicht – je nach Höhe der angedachten Zuwendung für die beiden Söhne – auch möglich und notwendig, dass weitere Pflichtteilsberechtigten wie etwa Ihre Schwester ihrerseits – wiederum notariell – einen Pflichtteilsverzicht erklären.
Der Gedanke, dass Vermächtnisse zugunsten der beiden Söhne nicht in festen Eurobeträgen sondern prozentual (etwa in Relation zum Gesamtvermögen) angegeben werden ist möglich und problemlos umsetzbar. Gedanken sollte man sich dann darüber machen, ob solche Vermächtnisse als Miteigentum an Immobilien umgesetzt werden oder ob der Nachlass nach dem Tode der Mutter (teilweise) verkauft werden soll und so liquide Mittel für die Auszahlung von Geldvermächtnissen beschafft werden soll.
Notargebühren lassen sich übrigens auf diesem Wege auch nicht (jedenfalls nicht prinzipiell) sparen. Der Notar muss und wird seine Gebühren nach der (voraussichtlichen) Höhe des Nachlasses berechnen, in der Regel also nach dem derzeitigen Vermögen des Erblassers. Wenn in dem Testament oder Erbvertrag keine Summen sondern nur Prozentzahlen genannt sind, dann darf der Notar nach der ungefähren Höhe des Vermögens fragen und wird danach seine Rechnung stellen. Nach dem Erbfall bekommt der Notar übrigens auch vom Finanzamt eine Kontrollmitteilung, welche Vermögenswerte schlussendlich zur Besteuerung festgestellt werden. Wenn sich hier größere Differenzen auftun dann kann der Notar auch Gebühren nachfordern. Ein Weg zur Ersparnis von Notargebühren bietet sich mit der Angabe von Prozenten also nicht wirklich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
17.10.2016 | 21:17
Sehr geehrter Herr Winkler,
zunächst besten Dank für Ihre Anregungen und zur Verdeutlichung in Kurzform die Fakten:
- 1. Testament (von meinen Eltern):
Beide setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein und zu Erben des längstlebenden von beiden beriefen sie ihre Kinder, d.h. meine Schwester und mich.
- 2. Testament (von meinem Vater):
Zu seinen Erben setzte er meine Schwester und mich zu 1/2 Anteil ein.
- 3. Testament (von meinem Vater):
Er setzte Vermächtnisse aus für alle 5 Enkel (2 von mir und 3 von meiner Schwester, für alle den gleichen Betrag):
"Mein Enkelkind a erhält nach meinem Tode b Euro ...usw.
Meine Mutter, meine Schwester und ich haben nun folgendes Ziel:
Es soll ein Testament bzw. ein Erbvertrag erstell werden:
Meine Schwester soll den 1/2 Anteil des Erbes bekommen.
Sie hatte schon vor langer Zeit aus Ihrem Erbanteil unseres Vaters seine Vermächtnisse an ihre Kinder ausbezahlt.
Von meiner theoretischen Hälfte soll der Anteil, der meinen 2 Kindern aus dem o.a. Vermächtnis meines Vaters noch zusteht, beim Eintreten des Erbfalles direkt abgezogen und den Kindern zugeteilt werden ohne Zugriffsmöglichkeit meinerseits.
Das einzige Vermögen meiner Mutter sind 2 schuldenfreie Immobilien; diese wollen wir in Kürze vom Ortsgericht schätzen lassen.
Was müßte ein entsprechender Erbvertrag zwingend enthalten, damit er rechtssicher ist und das o.a. Ziel erreicht werden kann?
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.10.2016 | 16:20
Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zunächst zu den Testamenten der Eltern und des Vaters:
Hinsichtlich des Ehegattentestaments der Eltern stellt sich die Frage, inwieweit dies die Ehegatten gebunden hat bzw. noch bindet. Solche Ehegatten Testamente können nämlich dazu führen, dass die Ehegatten danach keine Testamente oder Erdverträge mehr errichten können welche dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen. Das kann hier so sein, muss aber nicht. Da kommt es auf den genauen Inhalt an.
Sofern das Ehegattentestament nicht wirksam aufgehoben wurde bzw. die Mutter keinen wirksamen Widerruf erklärt hat wäre es ratsam, dass beide Kinder als Schlusserben die neue Erbregelung ausdrücklich mittragen. Dies ist ein weiteres Argument für einen Erbvertrag zwischen der Mutter, Ihre Schwester und Ihnen.
Nur am Rande: sofern das gemeinschaftliche Testament der Eltern bindend war hätte auch der Vater seine späteren Testamente nur nach dessen Aufhebung oder einem wirksamen Widerruf so errichten können. Wie das abgelaufen ist kann ich hier mangels Information nicht sagen, es kann aber für den Notar keinesfalls schaden Einsicht in alle früheren Testamente zu haben.
Zum Inhalt der geplanten Regelung:
Für den Erbvertrag spricht neben den Kosten (der Erbschein wäre genauso teuer), der gewünschten Bindung für Sie direkt und auch für die Mutter (die es sich bei einem Testament ja jederzeit einseitig anders überlegen könnte) auch die Frage der Bindung aus dem alten Ehegattentestament. Sofern Ihre Schwester und Sie als Schlusserben des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern einen Erbvertrag mit unterschreiben ist auch insofern in jedem Fall Rechtssicherheit da.
Weiterhin sollten Sie in dem Erbvertrag zur Vorsicht einen Pflichtteilsverzicht erklären. Es kann nämlich durchaus sein, dass durch den Anteil Ihrer Kinder Sie schlussendlich wertmäßig unter Ihren Pflichtteilsanspruch rutschen. In dem Falle wäre die gesamte Regelung durch Pflichtteilsansprüche von Ihrer Seite zumindest gefährdet.
Der angedachte Anteil Ihrer Schwester entspricht auch deren gesetzlichen Erbteil (unterstellt es gibt nur die beiden Kinder als gesetzliche Erben). Insofern kann man das ohne weitere Schwierigkeiten umsetzen.
Den Anteil der Kinder kann man entweder direkt als Erbteil oder auch als Vermächtnis ausgestalten. Die Angabe ist, wie schon oben gesagt, sowohl in Geldbeträgen als auch (unter Umständen ratsamer) in Prozenten machbar.
Weiterhin müssen Sie sich grundsätzlich darüber klar werden ob und wie denn der Nachlass nach dem Tode Ihrer Mutter aufgeteilt und (unter Umständen teilweise) zu Geld gemacht werden soll. Sollen die Häuser behalten werden oder verkauft? Soll nach einem Verkauf der Erlös angelegt werden, wenn ja wie? Dafür gibt es naturgemäß unendlich viele Möglichkeiten, an der Stelle müssen Sie zunächst einmal Vorstellungen äußern. Man kann die Auseinandersetzung des Nachlasses auch für bis zu 30 Jahre ausschließen. Weiterhin kann man bei einer gewünschten Aufteilung des Nachlasses schon jetzt Teilungsanordnungen erlassen, in denen die Aufteilung auf die Miterben und Vermächtnisnehmer verbindlich geregelt wird.
Weiterhin muss man bedenken das die Kinder als Erben oder Vermächtnisnehmer noch minderjährig sein könnten. Dafür sollte man Vorsorge treffen, insbesondere auch dann wenn die Kindesmutter gesetzliche Vertreterin der Kinder ist. Über die elterliche Sorge für das Vermögen der Kinder könnte die Mutter so unter Umständen so einen Hebel in die Hand bekommen um eine Auseinandersetzung des Nachlasses zu erzwingen oder in anderer Hinsicht Einfluss auszuüben.
Deswegen ist vielleicht eine Testamentsvollstreckung, beschränkt auf den Nachlassanteil oder die Vermächtnisse der Kinder, denkbar. In dem Falle hätte nämlich nur der Testamentsvollstrecker die Aufgabe der Verwaltung des Nachlasses für die Kinder, die Mutter und sonstige Personen wären ausgeschlossen. Alternativ könnte die Mutter als Erblasserin gemäß § 1638 BGB
auch verfügen, dass die Vermögenssorge bezogen auf den Nachlass nicht von den Eltern ausgeübt wird sondern von einer zu bestimmenden dritten Person.
Je nach Wert der Immobilien spielen vielleicht auch steuerliche Aspekte eine Rolle. Ihre Schwester und Sie haben jeweils einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 €, die Kinder gegenüber der Großmutter jeweils 200.000 €. Relevant als Wert ist bei Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern dabei der Verkehrswert, bei Mietobjekten der sog. Ertragswert.
Genaueres könnte man dann raten sobald man weiß, wie die Anteile der Kinder aussehen sollen, etwa als Miteigentumsanteil an den Immobilien, wenn ja an welchen, sollen liquide Mittel erzielt werden, sollen diese ausgezahlt oder angelegt werden...
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt