Sehr geehrte Ratsuchende,
! Zu beachten ist, dass vermutlich im Ehevertrag Regelungen zum Erbe getroffen wurden. Diese Regelungen können nicht einseitig abgeändert werden. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Kollegen / einer Kollegin für Erbrecht umfassend unter Vorlage aller Unterlagen zur Gütertrennung beraten!
Unterstellt es gibt keine entgegenstehenden Regelungen um Ehevertrag, lauten die Antworten wie folgt:
1.
Die von Ihnen gewählte Formulierung für die Erbeinsetzung der Kinder ist ausreichend.
Die Erwähnung des Ehegatten als Pflichtteilsberechtigter ist nicht erforderlich.
Er ist enterbt und hat einen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 Abs. 2 S. 1
i.V.m. Abs. 1 BGB).
2.
Die Kinder sind Erben und erhalten das Vermögen des versterbenden als Ganzes als Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
).
Der Pflichtteil des Enterbten ist ein reiner Anspruch auf Geld. Der überlebende Ehegatte hat einen Anspruch auf die "Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils".
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ist in § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB
geregelt und beträgt neben den Kindern als Erben der ersten Ordnung 1/4.
Da nicht der gesetzliche Güterstand vorliegt, kommt es nicht zu einer Erhöhung des Erbteils.
Der überlebende Ehegatte hat damit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasses.
7/8 des Wertes des Nachlasses verteilen sich auf die Kinder.
3.
Es kann grundsätzlich formuliert werden, den Hausrat auf die Kinder zu verteilen. Die Aufteilung kann den Kindern überlassen werden.
Eine ausdrücklichen Regelung ist nicht notwendig, weil durch die Enterbung des Ehegatten, dieser keinen Anspruch auf "die zum Haushalt gehörenden Gegenstände" hat (Umkehrschluss aus § 1932 Abs. 1 BGB
).
Ich hoffe Ihnen weiterholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 16.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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