Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gem. § 575 Abs. 1
Satz Ziffer 1 BGB kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume der Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes nutzen kann und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilt.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine schriftliche Mitteilung bei oder mit Vertragsabschluss, die einen konkreten Lebenssachverhalt darstellt, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung ermöglicht. Eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlautes oder eine reine Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung reicht dabei nicht aus.
Da Sie für mich durchaus nachvollziehbare und überprüfbare Gründen für den geplanten Eigenbedarf nennen (Größe der Wohnung, arbeits- und pflegeintensiver Garten, Sicherung und Betreuung, finanzielle Belastung), halte ich die von Ihnen gewählte Formulierung für ausreichend an.
Abschließend weise ich Sie auf § 575 Abs. 2 und Abs. 3 BGB
hin. Nach dieser Regelung kann der Mieter zum einen frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung Auskunft darüber verlangen kann, ob der Befristungsgrund noch besteht. Zum anderen kann er bei entfallen des Befristungsgrundes eine Verlängerung auf unbefristete Verlängerung verlangen. Vergleichbares gilt bei einer zeitlichen Verzögerung. Die Beweislast für das Vorliegen der Befristungsgründe trifft dabei vollumfänglich den Vermieter.
Aufgrund dieser Punkte würde ich den von Ihnen gewählten Abs. 3 wie folgt ändern:
(3) Wenn die obigen Gründe für die Befristung erst später eintreten, wird der Vermieter mit dem Mieter rechtzeitig eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum vereinbaren. Sollte der Befristungsgrund auf Dauer entfallen, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Dauer verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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Diese Antwort ist vom 01.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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