Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, der ggf. abweichende Regelungen enthält.
Die Formulierung zur Kündigungsfrist bezieht sich - soweit kein Tarifvertrag greift, s.o., auf die gesetzliche Vorschrift des § 622 BGB
. Danach kann das Arbeitsverhältnis in den ersten zwei Jahren mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden, § 622 Abs. 1 BGB
. Danach ist nur noch eine Kündigung zum Monatsende möglich, und dies bei längerer Betriebszugehörigkeit mit verlängerten Fristen, § 622 Abs. 2 BGB
. Diese Fristen sind für den Arbeitgeber zwingend einzuhalten, in einem Arbeitsvertrag können nur längere Fristen - vereinbart werden.
Eine Kündigung zum 15. eines Monates ist also für den Arbeitgeber nach dem vollendeten zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit nicht mehr möglich, sondern er kann nur zum Monatsende kündigen. Für diesen - hier nicht vorliegenden Fall - ist die von Ihnen zitierte Klausel gemeint.
Als Arbeitnehmer können Sie stets mit der Grundkündidungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB
kündigen, da die Verlängerungsvorschriften des § 622 Abs. 2 BGB
nur für den ARBEITGEBER gelten. Etwas Anderes ist nur dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbar ist, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Hierzu führen Sie jedoch nicht aus.
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07. wäre also bei Übergabe einer Kündigung Ende April möglich. Soweit Sie sich nicht an die längere Kündigungsfrist halten müssen, wäre es auch noch möglich im Juni zu Ende Juli zu kündigen, da Sie nach Ihrer Mitteilung seit Oktober 2011 und damit weniger als zwei Jahre beschäftigt sind.
Nun zur Urlaubsfrage:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie die beiden Tage Alturlaub inzwischen genommen haben, so dass Sie sich nicht noch darüber streiten müssen, ob eine Übertragung in das Jahr 2013 überhaupt möglich war, da der Urlaub in 2012 nicht genommen werden konnte.
Das Gesetz ordnet an, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte, also auch schon zum 31.07.2013, voll beansprucht werden kann. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 1
c) des Bundesurlaubsgesetzes. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 des BUrlG
24 Werktage, allerdings ausgehend von einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies also 20 Tage. Somit gewährt Ihnen der Arbeitgeber 5 Tage Urlaub mehr als gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Diese möchte er Ihnen nur gewähren, wenn Sie das ganze Jahr für ihn arbeiten.
Von den Regelungen des BUrlG kann durch einen Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG
. Die von Ihnen zitierte Vorschrift ist auch für Sie günstig, da Sie in Jahren, in denen das Arbeitsverhältnis durchgehend besteht, eine Woche Urlaub mehr haben. Nur in dem Austrittsjahr soll der Anspruch gekürzt werden. Da der gesetzliche Mindesturlaub bleibt, habe ich keine Bedenken gegen diese Regelung.
Sie haben somit für 2013 bei einem Austritt am 31.07.2013 Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen. Darüber hinaus können Sie keinen vertraglichen Urlaub mehr verlangen, da Sie diesen nur für 7/12 beanspruchen können, also 25:12x 7= 14,5833. Dieser übersteigt den gesetzlichen Urlaub nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ist eine Prüfung des aktuellen Arbeitsvertrags und das Aufsetzen eines rechtlich einwandfreien Kündigungsschreibens auf dieser Basis eigentlich durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rechtsschutzversicherung greift lediglich ein, wenn eine Vertragsverletzung der Gegenseite vorliegt, also etwa eine Kündigung, eine Abmahnung, ein falsch formuliertes Zeugnis. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Sie könnten allenfalls versuchen, im Kulanzwege die Kosten einer Erstberatung erstattet zu bekommen, allerdings sind die Versicherung auch hier vor dem Hintergrund des allgemeinen Kostendrucks sehr zurückhaltend geworden. Dies macht aber auch nur dann Sinn, wenn Sie keine Selbstbeteiligung vereinbart haben, da bei einer Erstberatung nur EUR 190,00 zzgl. Umsatzsteuer, also ca. EUR 230,00 abgerechnet werden können. Zudem sollte man Rechtsschutzversicherung nicht ohne Not in Anspruch nehmen, da diese bei einer Häufung von Fällen die Verträge gerne auch einmal kündigen.
Wir können uns gerne auf eine Pauschale für die Prüfung und Formulierung der Kündigung unter Anrechnung der hier gezahlten Gebühren einigen. Sprechen Sie mich einfach an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler