Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Die Elternzeit muß schriftlich sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden.
Da die Entbindung für den 07.09.2008 ausgerechnet ist, haben Sie diese Frist beachtet.
Gleichzeitig müssen Sie erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen werden.
Richtig sagen Sie hier von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Empfehlung: Melden Sie Ihre Elternzeit nur für zwei Jahre an. Dann können Sie das dritte Jahr flexibel gestalten. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muß erst sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein.
Da Sie zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, müssen dies dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen. Die Mitteilung muß den Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen.
Auch diesem Erfordernis genügt Ihr Antrag.
II.
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als fünf, bei Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 mehr als zehn, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.
Dies gilt auch bei Teilzeittätigkeit. Der besondere Kündigungsschutz endet erst mit Ablauf der Elternzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für die schnelle Info. Noch eine Frage hätte ich: Wird nach dem Jahr Elternzeit ein befristeter Arbeitsvertrag für die 2 Jahr Teilzeit geschlossen? Wenn ja, wann muss man diesen Vertrag abschließen? Vor Beginn der Elternzeit oder nach Ablauf der Elternzeit kurz vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Die Teilzeitarbeit gilt nur für die Dauer der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitnehmer wieder zu den vor Beginn der Elternzeit bestehenden Bedingungen zu arbeiten.
II.
Wenn die Voraussetzungen für die Verringerung der Arbeitszeit gegeben sind, müssen Sie den Anspruch auf Teilzeitarbeit acht Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitteilen. Versäumen Sie diese Frist, können Sie den Antrag wiederholen. Die Teilzeitbeschäftigung beginnt dann entsprechend später.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt