Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachträgliche Forderungsanmeldungen sind während des laufenden Insolvenzverfahrens gem. § 177 InsO
unproblematisch möglich.
Falls sich aufgrund dieser Feststellung Folgefragen ergeben sollten, bitte ich Sie, mir diese im Rahmen der kostenlosen Nachfragfunktion zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Demnach könnte eine Steuerforderung für 2009 also vor Ankündigung der Restschuldbefreiung am 24.6.2011 noch nachgemeldet werden können
Im konkreten Fall ist dies vergessen worden und das Finazamt rechnet auf
Ja, das ist richtig. Auch eine Anmeldung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung ist möglich.
Grundsätzlich haben die Gläubiger ihre Forderung zur Tabelle anzumelden, der Schuldner meldet also keine Forderungen für die Gläubiger an.
Hiervon zu trennen ist die Frage, ob der Schuldner alle ihm bekannten Verbindlichkeiten und damit auch Gläubiger in den Auskunftsbögen gegenüber dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht angegeben hat. Da der fragliche Steuerbescheid nach den mir mitgeteilten Informationen erst nach dem Prüftermin erging, konnte der Schuldner in vorliegendem Fall von dieser Steuerschuld nicht unbedingt etwas wissen. Das wird allerdings auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, bspw. ob schon eine Steuererklärung gemacht wurde. Die Steuerforderung war allerdings noch fällig, jedenfalls wenn es sich um die Einkommenssteuer handelt (§ 36 Abs. 4 EStG
). Insofern wird man dem Schuldner auch nicht den Vorwurf machen können, er habe eine Verbindlichkeit in unredlicher Weise verschwiegen und die Verpflichtung zur Angabe dieser Steuerverbindlichkeit für das Jahr 2009 wird nicht bestanden haben. Anders allerdings, wenn das Finanzamt schon andere, fällige Forderungen gegen den Schuldner hatte, als die betreffenden Auskunftsbögen vom Schuldner ausgefüllt wurden. Die damals schon bestehenden Steuerverbindlichkeiten mussten angegeben werden. Weitere nützliche Informationen enthält in diesem Zusammenhang für Sie möglicherweise meine hier bereits erfolgte Beratung unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=265717&rechtcheck=2.
Ihre Angabe, dass das Finanzamt nun aufrechne, kann ich inhaltlich nicht vollkommen nachvollziehen. Möglicherweise hatte der Schuldner in vorliegendem Fall vorinsolvenzliche Erstattungsansprüche, mit denen die Aufrechnung erklärt wurde. Die Aufrechnung wäre dann möglich. Ob eine Aufrechnung allerdings zurecht erfolgte, kommt auf den Einzelfall an.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Steltzer