Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage nach der Verjährung der Rundfunkbeiträge wie folgt beantworten.
Rundfunkbeiträge verjähren gemäß § 7 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 195
, 199 Abs. 1 BGB
in drei Jahren mit dem Ende des Jahres in dem die Beitragsschuld entstanden ist und die Rundfunkanstalt (bei Ihnen der MDR) bzw. der Beitragsservice Kenntnis erlangte.
Sie teilen mit, dass 2019 ein Festsetzungsbescheid erging gegen den kein Widerpruch erhoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung noch nicht verjährt.
Da es sich bei den Rundfunkanstalten um Anstalten des Öffentlichen Rechts handelt, können Sie auch Bescheide erlassen.
Gegen diese besteht binnen eines Monats ab Zustellung die Möglichkeit Widerspruch zu erheben.
Geschieht dies nicht - wie bei Ihnen -, wird der Bescheid bestandskräftig.
Der Bescheid ist dann der vollstreckbare Titel.
Rechtskäftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren (§ 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
).
> Die Forderung aus 2016 ist daher nicht verjährt, da der Festsetzungsbescheid in unverjährter Zeit erging.
Die Forderung verjährt nun nicht vor Oktober 2049.
§ 10 Abs. 6 S. 1 RBStV:
"Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. "
Bei Ihnen findet das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt