Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie schreiben, ist derzeit die GbR Inhaberin der Forderung. Die GbR kann daher ihre Forderung, d.h. den Anspruch gegen ihren Kunden, an die GmbH & Co. KG, abtreten. Hierzu ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen der GbR und der KG erforderlich. Bitte beachten Sie dabei, daß Sie die beiden Gesellschaften hierbei nur dann beide vertreten können, soweit Sie von den Beschränkungen des § 181 BGB
(Verbot des Selbstkontrahierens) befreit sind, ansonsten müßte zumindest für eine der beiden Gesellschaften ein anderer Vertretungsberechtigter Handeln.
Auf den Prozess hat die Abtretung keinen größeren Einfluß, d.h. die GbR bleibt dort weiterhin die Klägerin, muß ihren Klageantrag nur umstellen auf Zahlung an die KG.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie verhält es sich, wenn die GbR vor Beendigung des Klageverfahrens aufgelöst werden soll? Bleibt diese auch dann Klägerin und ändert nur den Antrag auf Zahlung an die KG? Vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage.
Sehr geehrter Fragesteller,
eine (vollständige) Auflösung setzt die Abwicklung aller Rechtsverhältnisse voraus. Dies ist hinsichtlich der Klageforderung aus prozessualen Gründen aber erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens der Fall. Die GbR bleibt daher auch bis dahin bestehen.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Vermögen der GbR im Ganzen auf einen anderen Rechtsträger übergeht, etwa durch eine Umwandlung oder Fusion oder durch Anwachsung. In diesem Fall würde der neue Rechtsträger in die Prozeßstellung der GbR eintreten. Diese bloße Übertraugn einer Forderung führt hierzu jedoch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt