Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Wichtig für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist die Reihenfolge der vorgenommenen Kaufvorgänge.
Ihr Kaufvertrag, sowie die Rechung und die Zahlungen wurden Ende 2007 vorgenommen. Fraglich ist ob die GmbH zu diesem Zeitpunkt schon insolvent war oder nicht. Sie schreiben, dass die GmbH seit März 2007 insolvent ist. Gemeint ist wahrscheinlich März 2008. Hier bitte ich um entsprechende Mitteilung.
Fraglich ist, ob Sie bereits Eigentümer des Zeltes geworden sind. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist § 929 BGB
.
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Für einen Eigentumsübergang spricht, dass das Zelt von Ihnen jederzeit abgebaut werden konnte, bzw. Sie mit dem Geschäftsführer übereingekommen sind, dass das Zelt zunächst bei der GmbH verbleibt und Sie sich hinsichtlich eines konkreten Abbautermins absprechen. Demzufolge konnten Sie davon ausgehen, dass auch wenn die Sache bei der GmbH verblieben ist, die Sache Ihnen übergeben wurde und Sie sich auch einig waren, dass das Eigentum übergehen soll.
Durch die Veräußerung an einen anderen Käufer hat der Insolvenzverwalter in Ihr Recht auf Eigentum eingegriffen.
Denn Ihre Rechte hätten sich nach § 47 InsO
bestimmt.
§ 47 Aussonderung
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
Da der Insolvenzverwalter wahrscheinlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass in Ihrem Eigentum befindliche Zelt veräußert hat, bestimmen sich Ihre Rechte nach § 48 InsO
.
§ 48 Ersatzaussonderung
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
Demzufolge können Sie aus der Insolvenzmasse den Kaufpreis verlangen, den der Insolvenzverwalter erzielt hat. Dieser ist Ihnen aus der Insolvenzmasse zu gewähren. Soweit Ihre Zahlung höher war, haben Sie hinsichtlich der Differenz einen Schadensersatzanspruch, den Sie zur Insolvenztabelle anmelden können.
Die Argumentation ist dahingehend unschlüssig, da er offenbar Kenntnis von dem Verkauf des Zeltes hatte und sich in Bezug auf die Eigentumsrechte hätte informieren müssen. Auf die Aufnahme in Gläubigerliste kommt es darauf nicht an. Auch kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf § 1006 BGB
- Eigentumsvermutung für Besitzer - stützen.
Entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Rechtsposition ist die Klärung und der Nachweis des Eigentumsüberganges. Hierzu wäre ggfs. das Zeugnis des Geschäftsführers erforderlich oder auch anderer Beteiligte. Sie sollten danach den Insolvenzverwalter um Auskunft und Auszahlung des vereinnahmten Kaufpreises auffordern.
Da dieser höchstwahrscheinlich nicht freiwillig zur Auszahlung des zur Insolvenzmasse gezogenen Kaufpreises bereit sein wird, empfehle ich von Anfang an einen Kollegen hinzuzuziehen, der Ihre Interessen vertritt.
Sollte sich der Sachverhalt hinsichtlich der zeitlichen Abfolge anders darstellen, bitte ich um entsprechende Mitteilung in der Nachfragefunktion
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Diese Antwort ist vom 02.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Herzlichen Dank sehr geehrter RA Herr Schröter,
für Ihre schnelle und ausführliche Einschätzing.
Ja, es handelt sich selbstverständlich um den März 2008, in welchem die GmbH in Insolvenz ging.
Und ja, das Telefonat mit dem Insolvenzverwalters wurde wahrheitsgetreu und nahezu wörtlich widergegeben. Ich war selbst von der unverholenen Argumentation überrascht, da ich viel eher erwartet hätte, er würde seine Kenntnis über den vorigen Verkauf der Zelthalle an meine Firma leugnen.
Besonders hervorzuheben ist übrigens noch, dass der GF der GmbH nach eigener Aussage sogar explizit darauf hingewiesen hat.
Ich ärgere mich im Nachhinein zwar selbst ein wenig, dass ich nicht in den Kaufvertrag aufgenommen habe: "Der Verkäufer verkauft UND ÜBEREIGNET das in seinem....".
Aber dessen waren der GF der GmbH und ich uns wohl bewusst und zweifellos einig. Es dürfte auch kein Problem darstellen, hieru nachträglich eine schriftliche Bestätigung des GF der GmbH zu bekommen.
Da eine Ersatzausssonderung nach §48 unwahrscheinlich ist, weil die Zelthalle ja bereits vom zweiten Käufer schon abgebaut und abtransportiert wurde, gäbe es - soweit ich nun richtig liege - nur noch den Weg über eine (anwaltliche oder gar gerichtliche) Schadenersatzforderung.
Die Frage ist: gegen wen ist diese zu richten? Gegen die insolvente GmbH oder gegen den Insolvenzverwalter selbst?
Als ein weiterer Gläubiger in die wahrscheinlich lange Gläubigerliste aufgenommen zu werden, um dann in 'zig Monaten feststellen zu müssen, dass ohnehin kaum/nichts mehr ausgezahlt werden kann, ist sicherlich nicht die gewünschte Lösung.
Insofern wäre es mir lieber, die Forderung direkt an den Insolvernzverwalter richten zu können.
Schließlich denke ich, dass sich dieser ohnehin selbst haftend in die Verantwortung gebracht hat, da er wissentlich - und damit mutwillig - fremden Besitz veräußert hat, was in meinen Augen schon schwer auf einen Betrugsdelikt hindeutet.
Übrigens sei noch erwähnt, dass meiner Firma hier ein Schaden entstanden ist, welcher über den Kaufpreis der Zelthalle hinausgeht. Schließlich muss meine Firma nun dem eigenen Käufer den komplette Kaufpreis zurückerstatten, wodurch sich der Schadenersatzanspruch mit Kaufbetrag plus Verkaufsmarge beziffert.
Ich freue mich, wenn Sie Ihre Einschätzung gemäß dem vorgenannten noch etwas ergänzen könnten.
Vielen Dank und freundliche Grüsse.
Die Aussonderung der Zelthalle richtet sich nach § 47 InsO
.
Die Ersatzaussonderung sieht einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse vor. Die Ersatzaussonderung richtet sich in der Regel nach Geld, also der durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse vereinnahmte Kaufpreis.
Die Forderung richtet sich gegen die GmbH vertreten durch den Insolvenzverwalter, der für die Insolvenzmasse ein Anderkonto führt. Die Forderung richtet sich als Masseforderung direkt gegen die Insolvenzmasse und beinhaltet nicht die Aufnahme in die Insolvenztabelle mit einer möglichen Insolvenzquote.
Der Ersatz des entgangenen Gewinns also die Differenz Ihrer Zahlung und dem möglichen Erlös bei einer Weiterveräußerung werden Sie hingegen nur als Schadensersatz zur Insolvenztabelle anmelden können und hier nur eine Quote erhalten, soweit eine solche verteilt wird.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom