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Diese Antwort ist vom 13.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Hinsichtlich des damaligen Mahn- und Vollstreckungsbescheides können Sie sich bei dem zuständigen Mahngericht nach einer Abschrift erkundigen. Gemäß § 915 d ZPO können Sie einen Abdruck der Eintragung im Schuldnerverzeichnis einfordern, um zu sehen, welche titulierte Forderung gegen Sie vorliegt.
2. Der Gläubiger ist in der Tat nicht verpflichtet Ihnen entsprechende Unterlagen zuzusenden, außer beispielsweise bei einer außergerichtlichen Schuldenregulierung.
Allerdings hat der Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung aus der sich die Gesamtforderung ergibt. Nur mit dieser kann er die Zwangsvollstreckung betreiben.
3. Auch kann der Titel Ihnen nicht ausgehändigt werden, wenn die Forderung nicht vollumfänglich beglichen wurde. Daher können Sie erst nach vollständiger Begleichung die Herausgabe des vollstreckbaren Titels verlangen und notfalls klageweise durchsetzen, § 757 ZPO.
4. Gem. § 760 ZPO können Sie Akteneinsicht in die Akte des Gerichtsvollziehers nehmen und dadurch die Höhe des Titels erfahren. Die Zahlung gegenüber dem Gerichtsvollzieher richtet sich nach dem Antrag des Gläubigers. Soweit dieser nur eine Teilforderung im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht, wird der Gerichtsvollzieher auch nur diese Beitreiben.
Gleichwohl ergibt sich aus dem Titel die Gesamtforderung, so dass Sie nach Zahlung dieser Gesamtforderung den Titel herausverlangen können. Die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers Angaben zu machen, wird durch die mögliche Akteneinsicht gewährleistet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
16.12.2010 | 18:06
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die Auskunft. In der Zwischenzeit wurde mir versichert, dass ich nach zahlung der restlichen Forderung den Titel erhalte. Da ich keinerlei Unterlagen zu diesem Vorgang, der auf eine Telekom Rechnung von 1999 beruhen soll, habe, ergibt sich für mich die Frage, inwieweit kann man eine ausführliche Auflistung der Telefonverbindungen, die der Forderung zugrunde liegen, anfordern.
Gibt es die Möglichkeit des Widerspruches, falls sich herausstellt, dass diese Forderung der Telekom bereits von uns bezahlt wurde?
Gibt es die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, falls ich noch einmal Zahlungsaufforderungen von einem Gerichtsvollzieher bekomme, die ich nicht nachvollziehen kann und wo ich mir nicht sicher bin, überhaupt jemals einen Mahnbescheid erhalten zu haben. Zum Beispiel kann ja durch Umzug ein solcher Bescheid nicht zugestellt worden sein?
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank im vorraus
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.12.2010 | 21:03
Vielen Dank für die Nachfrage. Eine Aufstellung der Telefonverbindung werden Sie leider nicht verlangen können. Die Telekom hat die Forderung tituliert, so dass diese rechtskräftig festgestellt ist. Daher wird die Telekom nicht zu einem weiteren Nachweis verpflichtet werden können, zumal die Informationen auch nicht mehr vorliegen dürften.
Wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung bereits gezahlt wurde, können Sie Vollstreckungsgegenklage erheben.
Eine weitere Möglichkeit ist die Widereinsetzung in den vorigen Stand, wenn es Ihnen nicht möglich war, rechtzeitig auf den Mahn- und Vollstreckungsbescheid zu reagieren, z.B. da dieser an eine falsche Adresse gesendet wurde, weil Sie umgezogen sind. Allerdings müßten Sie auch darlegen, dass Sie den Adresswechsel angezeigt haben.
Insoweit bestehen durchaus noch Möglichkeiten gegen eine titulierte Forderung vorzugehen, die Hürden sind allerdings sehr hoch.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.12.2010 | 21:03
Vielen Dank für die Nachfrage. Eine Aufstellung der Telefonverbindung werden Sie leider nicht verlangen können. Die Telekom hat die Forderung tituliert, so dass diese rechtskräftig festgestellt ist. Daher wird die Telekom nicht zu einem weiteren Nachweis verpflichtet werden können, zumal die Informationen auch nicht mehr vorliegen dürften.
Wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung bereits gezahlt wurde, können Sie Vollstreckungsgegenklage erheben.
Eine weitere Möglichkeit ist die Widereinsetzung in den vorigen Stand, wenn es Ihnen nicht möglich war, rechtzeitig auf den Mahn- und Vollstreckungsbescheid zu reagieren, z.B. da dieser an eine falsche Adresse gesendet wurde, weil Sie umgezogen sind. Allerdings müßten Sie auch darlegen, dass Sie den Adresswechsel angezeigt haben.
Insoweit bestehen durchaus noch Möglichkeiten gegen eine titulierte Forderung vorzugehen, die Hürden sind allerdings sehr hoch.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit besten Grüßen