Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern die GbR beitragspflichtig sein sollte (anders ggf. wenn sie über keinen eigenständigen Sitz verfügt), müssen gegenüber der GEZ wahrheitsgemäße Angaben getätigt werden. Ansonsten drohen den Gesellschaftern ggf. Bußgelder bzw. bei bewussten Falschangaben Strafen. Seit dem 01.01.2013 muss der Beitrag sogar gezahlt werden, wenn gar keine Rundfunkempfangsgeräte vorgehalten werden. Die bevorstehende Auflösung der Gesellschaft sollte auch schon mitgeteilt werden.
Befreiungstatbestände wie zB für Sozialleistungsempfänger sind hier nicht ersichtlich.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für die Antwort. Die GbR wurde ja Ende 2007 gegründet, hatte aber nie Radio oder TV. Erwartet uns dann trotzdem eine Nachzahlung ab 2007 oder erst ab 1.1.2013 oder fällt der Beitrag sogar erst ab dem Jahr 2015, also dem Jahr der Anmeldung, an? Ich hatte irgednwo gelesen, dass Beitragsforderungen nach drei Jahren verjähren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Da die Nachweisführung bezüglich des Vorhaltens von Rundfunksempfangsgeräten für die Zeit einschließlich 2012 für die GEZ schwer werden dürfte, scheint eine Nachforderung erst ab 2013 möglich. Allerdings gilt es hier, den Beitragsbescheid abzuwarten - gegen diesen kann ggf. Widerspruch eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt