Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die allgemeinen Beförderungsbedingungenen der HVV verweisen hinsichtlich der Verjährung auf die allgemeinen Regelungen. Danach beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB
3 Jahre und beginnt gem. § 199 BGB
mit dem Schluss des Jahres in dem die Forderung entstanden ist. Vorliegend ist die Forderung 2013 entstanden und wäre zum 31.12.2016 verjährt.
1. Ist die Forderung berechtigt? Meines Erachtens ist die Forderung nicht berechtigt, da ja direkt an die Hamburger Hochbahn AG EUR 75,00 von mir bezahlt wurden.
Wenn mit Betrag von 75,00 € alles erledigt war, dann ist die Forderung nicht berechtigt.
2. Darf die Hamburger Hochbahn AG trotz Bezahlung der Forderung ein Rechtsanwalt bzw. Inkassobüro wie Mumme und Partner einschalten?
Ein direktes Verbot gibt es nicht. Doch die Kosten sind dann von der Hamburger Hochbahn AG zu tragen.
3.Was kann ich in diesem Fall tun?
Sie sollten den Widerspruch damit begründen, dass Verjährung eingetreten ist und den Zahlungsbeleg bzw. die Bestätigung der HVV mit an die Kanzlei senden. Dann wird sich die Angelegenheit sicher klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/
Rückfrage vom Fragesteller
09.07.2019 | 14:07
Also ich habe dem Mahnbescheid widersprochen und eine Mail mit der Zahlungsbestätigung der Hochbahn AG an das Rechtsanwaltsbüro geschickt. Nun ist ja Mumme und Partner nicht mit dem besten Ruf gesgnet. Im Internet steht viel negatives über Mumme und Partner. Was ist, wenn die das nicht anerkennen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.07.2019 | 14:13
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Wenn der Widerspruch fristgerecht beim Gericht eingegangen ist, dann muss die Gegenseite Klage beim Gericht einreichen und den Sachverhalt beurteilt dann der Richter. Sie müssten dann in dem Verfahren die Belege etc. nochmals vorlegen und den Sachverhalt darlegen. Sie erhalten dazu vom Gericht Fristen gesetzt.