Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie führen aus, dass ein neuer Betreiber das Fitnessstudio im Jahr 2020 übernommen hat. Der Vertrag geht bei einem neuen Betreiber nicht automatisch über. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, welches den Inhaber wechselt, müssen Sie einem Vertragsübergang zustimmen. Tun Sie dies nicht, was auch konkludent durch die weitere Nutzung und Zahlung der Beiträge erfolgen kann geht der Vertrag nicht über. Etwas anderes gilt bei einer GmbH, wenn hier nur der Geschäftsführer wechselt. Dann bleibt der Vertrag bestehen.
Insoweit sehe ich hier keinen automatischen Vertragsübergang bzw. dies wäre nochmal zu prüfen.
der aber meinen Vertag automatisch übernommen hatte. Ich habe dem widersprochen.
2. Eine Kündigung liegt sicherlich nicht vor, nur können Sie den Zugang nicht nachweisen. Soweit Sie den oder die Mitarbeiter/in noch ausfindig machen können und diese Ihnen den Eingang der Kündigung bestätigt, wurde der Vertag mit der Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet.
3. Zur weiteren Vorgehensweise:
Der Vertrag uns das Sepa Mandant bestanden mit dem früheren Fitnessstudio. Bei einem Betreiberwechsel geht weder der Vertrag noch das Sepa Mandant automatisch über, so dass der Vertag im Zweifel durch den Betreiberwechsel beendet wurde.
Soweit für Sie nachvollziehbar können Sie mir gerne den alten und neuen Betreiber mitteilen und ich prüfe hier, ob ein Betreiberwechsel stattgefunden hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Verstehe ich es richtig, dass ich quasi durch die Bezahlung der Beiträge 2020 und maximal einmaliger Nutzung in 2020 dem neuen Betreiber stillschweigend zugestimmt habe (bzw damals hätte anwaltlich gegen die Forderung vorgehen müssen)? Ich bin damals ja wie oben geschrieben bereits von dem neuen Betreiber aufgefordert worden zu Zahlen obwohl ich geschrieben habe das ich gekündigt habe, da ich die Kündigung beim alten Betreiber nicht nachweisen konnte, die damalige Mitarbeiterin werde ich nicht mehr erreichen. Ich wäre Ihnen außerdem nochmal dankbar, wenn Sie mir kurz sagen könnten was maximal an Forderungen/Strafe auf mich zukommen kann sollte ich nicht gegen den Vertrag vorgehen können da dieses meine größte Angst ist. Wenn ich keine gravierenden Strafen zu erwarten habe würde jetzt warten ob das Fitnessstudio Forderungen an mich stellt und sollte es so sein mich dann direkt an sie wenden. Vielen Dank.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In Ihrem Falle wurde der Beitrag abgebucht, so dass ich dies nicht als eine bewusste Zahlung von Ihnen werten würde, zumal der neue Betreiber kein gültiges Sepa Mandat vorliegen hatte, wenn ein Betreiberwechsel stattgefunden hat. Der einmalige Besucht des Fitnessstudios ist dann unschädlich, wenn Ihnen der Betreiberwechsel nicht mitgeteilt wurde. Vielmehr könnten Sie den zu Unrecht abgebuchten Betrag in 2020 zurückfordern.
Insoweit bleibe ich dabei, dass der Vertrag nicht automatisch auf den neuen Betreiber übergegangen ist.
Wenn sich der aktuelle Betreiber mit einer Forderung wieder an Sie wendet, teilen SIe mit, dass Sie mit diesem keinen Vertrag haben und daher die Forderung nicht berechtigt ist. Sie können hierbei die Vorlage des Mitgliedsvertrages anfordern, auf den der aktuelle Betreiber seine Forderung stützt. Dieser wird nur den Vertrag mit dem vormaligen Betreiber vorlegen können. Dieser stellt keine rechtliche Grundlage für die Forderung des neuen Betreibers dar.
Insoweit sollten Sie zunächst abwarten, ob sich das Studio nochmal meldet. In diesem Fall sollten Sie den Vertrag dann rein vorsorglich ordentlich kündigen und um Zusendung einer Bestätigung des Vertragsüberganges anfordern.
Anhand Ihrer Angaben sehe ich die Forderung nicht als begründet an. Soweit Sie die Rechnung des aktuellen Betreibers und den Mitgliedsvertrag vorliegen haben, können Sie diesen gerne nochmal an mich senden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt