Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst sprechen die Umstände tatsächlich für eine Schadenersatzpflicht. Zum Einen wegen des eindeutig datierten Versicherungsscheines. Zum Anderen wegen der Ankündigung der unverzüglichen SEPA Lastschrift.
Diese ist ja auch zwingend. Denn die Zeit zur Zahlung der Erstprämie ist kurz, bleibt die Erstprämie aus, könnte der Versicherer im Leistungsfall leistungsfrei bleiben, § 37 VVG
. Hier hat sich der Versicherer 15 Tage Zeit gelassen.
Doch was ist unverzüglich?
Dies ergibt sich aus der Legaldefintion des § 121 BGB
. Dies bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern".
Der Prüfende soll eine angemessene Überlegungsfrist haben. Im Allgemeinen sind 14 Tage hier die Obergrenze. Ich meine, dass in Ihrem Falle die Frist noch kürzer sein muss, da wie gesagt der Bestand des versicherten Risikos davon abhängt und die Versicherung ja nichts mehr prüfen muss, sondern nur noch technisch umsetzen. Wenn die Versicherung nur alle zwei Wochen einen SEPA Lauf macht, ist dies ein Organisationsverschulden, welches schuldhaftes Zögern begründet. Es wäre der Versicherung ja unproblematisch möglich, auf zB min. wöchentlichen SEPA Lauf umzustellen.
Auch § 33 I VVG
läßt sich nicht so auslegen, als daß die Versicherung 14 Tage Zeit hätte, den Beitrag einzuziehen. Denn diese Norm verpflichtet nur die Versicherungsnehmer. Der VR kann hieraus keine Rechte herleiten.
In Ihrem Fall kommt es nun noch auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen und den Versicherungsschein an. Sind dort gesonderte Fristen vereinbart? Ist die Beitragsverwendung (in den Musterbedingungen des GDV § 8) so ausgestaltet, dass Ihr Anspruch eventuell untergeht, zB weil dort geregelt ist, dass der VR einen gewissen Ausführungszeitraum nutzen darf? Ergeben sich dort Haftungsausschlüsse und sind diese wirksam?
Die Antwort auf Ihre Frage ist also: Auf den ersten Blick liegen Sie gar nicht verkehrt und könnten einen Schadenersatzanspruch haben (die genaue Bezifferung ist nochmal ein anderes Blatt, Stichwort Kostenabzug). Jedoch rate ich Ihnen aufgrund des offenbar nicht kleinteiligen Streitwertes vor Inanspruchnahme des VR hier nochmal einen Anwalt genau draufschauen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Reinhardt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ich schon schrieb, wird nirgends in den mir zugesandten umfangreichen Versicherungsunterlagen (inkl. den kompletten Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung) erwähnt, dass der Geldbetrag nicht sofort angelegt wird oder irgendwelche Fristen beachtet werden müssen.
In den Versicherungsbedingungen steht bzgl. Einmalbetrag lediglich:
- Ein Versicherungsbeginn ist immer nur zum Monatsersten möglich.
- "Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab."
- "Der Kurs der Fonds wird an folgenden Stichtagen festgestellt:
• bei Einmalbeitragsversicherungen am zweiten Börsentag nach Geldeingang;"
Zwei Fragen:
- Wäre es ein sinnvoller Weg, sich an den Versicherungsombudmann zu wenden?
- Was ist sinnvoller: Zu verlangen, dass die Versicherung so gestellt wird, als wenn der Einmalbetrag am 1. April eingezogen und in den ausgewählten Fonds angelegt worden wäre oder den entgangenen Kursgewinn sich auzahlen zu lassen?
Schon einmal vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zu 1:
die Einschaltung des Ombudsmannes ist keine schlechte Idee. Allerdings erst, nachdem Sie schriftlich Ihre Forderung bei der Versicherung angemeldet haben und diese nicht entsprechend reguliert.
zu 2:
Es dürfte nur die fiktive Schadensberechnung möglich sein. Ein rückwirkender Erwerb des Fonds am Finanzmarkt ist ja nicht möglich. Sie sollten also die Kurse Ihres Fonds rund um den 01.04.2020 und bis zum tatsächlichen Kauf durch den VR sichern, also Ausdrucke von den entsprechenden Charts anfertigen, am besten taggenau.