Sehr geehrter Fragesteller,
wenn eine Immobilie bereits zu Lebzeiten auf jemanden übertragen wird (§ 2325 BGB), dann wird hinsichtlich des Erbes der Zustand genommen, den das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung hatte.
Hier empfiehlt es sich praktischerweise, dass der zustand des Hauses so gut wie möglich dokumentiert wird, z.B. mittels Fotos und dass sämtliche Belege von den künftigen Renovierungen aufgehoben werden.
Der Umfang der Berücksichtigung einer Schenkung ist darüber hinaus auch vom zeitlichen Abstand der Schenkung zum Erbfall abhängig. Fand die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall statt, wird sie voll berücksichtigt. Mit jedem weiteren Jahr Abstand zum Erbfall wird sie zu einem Zehntel weniger berücksichtigt. Ganz unberücksichtigt bleiben Schenkungen, die beim Tod des Erblassers mindestens zehn Jahre her sind.
Das bedeutet, dass anhand dieser Belege und einer Schätzung des jetzigen Wertes der Immobilie, dessen Wert auch im Testament angegeben werden kann, das Erbe für den Bruder berechnet wird, auch unter Zugrundelegung der Fristenregelung mit 10% Abschlägen jährlich
(§ 2325 Absatz 3 BGB).
Sollten diese Abschläge nicht gewollt sein, empfiehlt es sich, dass dies in einem Vertrag zwischen allen Beteiligten festgehalten wird.
Hinsichtlich des Pflegefalls:
Die lebzeitige Vermögensübertragung durch die Eltern auf die Kinder ist stets unter Berücksichtigung eines später möglichen Regresses des Sozialhilfeträgers zu tätigen. Wenn der Schenker nach der Schenkung zu einem Pflegefall wird und deswegen der Sozialhilfeträger für ihn Leistungen erbringen muss, dann kann der Sozialhilfeträger gemäß § 93 Absatz 1 SGB XII aber auch unter Berücksichtigung der Fristenregelung die frühere Leistung des Schenkers an den Beschenkten vom Beschenkten zurückfordern (BGH Urt. v. 10.02.2004, X ZR 117/02, NJW 2004, S. 1314 (1314 f.).
Die gerechte Verteilung der Pflegekosten ist dann anhand des Vermögens der beiden Kinder zu ermitteln und könnte unterschiedlich ausfallen.
Wenn Sie aber sagen, dass die beiden Kinder jeweils zur Hälfte für die Pflegekosten aufkommen sollen (gerechteste Lösung), dann empfiehlt es sich auch hier, unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften, in einem Vertrag zu regeln, dass sämtliche anfallenden Pflegekosten als Gesamtschuldner zu gleichen Teilen für die Mutter aufgebracht werden.
Diese Verträge sollten im Übrigen notariell beglaubigt werden, um eine sofortige Vollstreckbarkeit zu erhalten, ohne dass ein langes Gerichtsverfahren geführt werden müsste, und dass die Forderungen 30 Jahre Bestand haben.