Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einleitend ist auszuführen, dass Sie als Vorstand verpflichtet sind einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, § 42 Abs. 2, Satz 1 BGB
.
Insolvenzgrund kann hierbei eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sein. Soweit der Verein den Betrag aus dem Rückforderungsbescheid nicht wird aufbringen können, liegt mit Fälligkeit des Betrages Zahlungsunfähigkeit vor. Wenn Sie keinen Insolvenzantrag stellen, kommen Sie in den Bereich der Insolvenzverschleppung, die dann auch eine persönliche Haftung zur Folge haben kann.
Zu Ihren Fragen:
- Muss sich der Verein auflösen ?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wird der Verein aufgelöst, § 42, Abs. 1, Satz 1 BGB
. Allerdings ist der Verein noch bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens existent und kann durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden. Der Verein bleibt auch nach Eröffnung rechtsfähig. Die Mitgliederrechte und –pflichten bestehen weiterhin, auch die Zahlungspflicht für Mitgliedsbeiträge, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist, (BGH Urteil 11.11.1985 – II ZR 37/85
). Ebenso bleiben die Funktionen des Vorstandes bestehen. Allerdings können keine neuen Mitglieder aufgenommen werden.
Aufgrund von fehlenden Fördermitteln wird der Insolvenzverwalter im Zweifel eine Fortführung des Vereins ablehnen und diesen liquidieren. Für eine Fortführung müßten daher die laufenden Kosten gesichert sein, was im Zweifel durch Privatmittel oder Mitgliedsbeiträge erfolgen müßte. Wird das Insolvenzverfahren eingestellt oder ein Insolvenzplan beschlossen, kann die Mitgliederversammlung die Fortführung des Vereins beschließen.
- ..oder kann der Verein /Kindergrippe normal weitergeführt werden ?
Der Verein kann (durch den Insolvenzverwalter) fortgeführt werden, wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind, um die Ausgaben zu decken. Diese Fortführung wäre jedenfalls anzugehen, wenn ein Insolvenzplan Aussicht auf Erfolg hat oder im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Rücknahmebescheid überprüft werden kann.
- Verliert der Verein die Gemeinnützigkeit ?
Die Gemeinnützigkeit geht erst verloren, wenn der Verein seinen in der Satzung angegebenen Vereinszweck aus Gründen der Insolvenz nicht mehr erfüllen kann (BFH Urteil 16.05.2007 – I R 14/06
).
- Welche Werte oder Einnahmen können gepfändet werden ?
Während eines Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger ausgeschlossen, § 89 InsO
.
- Haften die Vorstände mit ihrem Privatvermögen für die Tilgung der Forderung an den Verein ?
Nein eine automatische Haftung des Vorstandes besteht nicht. Allerdings findet sich in § 31 a BGB
ein Haftungstatbestand bei verursachten Schäden aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns. Insoweit ist der Rücknahmebescheid auch geeignet eine persönliche Haftung zu begründen. Daher ist es auch im Interesse des Vereinsvorstandes gegen diesen Bescheid Rechtsmittel einzulegen, um zumindestens die Ausführung zu einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln zu beseitigen. Daher sollten die bestehenden Rechtsmitteln ausgeschöpft werden, wenn Aussichten bestehen diese Einschätzung im Rücknahmebescheid zu beseitigen.
- Muss die Kommune sich einen anderen Träger für die Kindergrippe suchen ?
Die Kommune mussim Rahmen der Daseinsvorsorge eine Versorgung mit Krippenplätzen anzubieten. Insoweit muss die Kommune handeln, um sich nicht selbst Ansprüchen von Eltern auszusetzen. Allerdings muss die Versorgung nicht zwingend durch einen Träger erfolgen.
- Was ist sonst noch zu beachten ?
Aus Ihrer Sicht ist zeitnah ein Insolvenzantrag zu stellen. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Der Insolvenzantrag kann zunächst durch ein Schreiben beim Amtsgericht beantragt werden. Im Nachgang ist aber ein Antragsformular auszufüllen und entsprechende Angaben zu bestehenden Gläubigern (Schuldner- und Vermögensverzeichnis) zu machen.
Der Rücknahmebescheid sollte mit einem Widerspruch/Einspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist angegriffen werden, damit dieser nicht rechtskräftig wird. Selbst wenn der Einspruch gegen den Rücknahmebescheid abgewiesen wird, ist es schon als Erfolg zu werten, wenn das grob fahrlässige oder vorsätzliche Handeln entfällt, da hieran eine persönliche Haftung geknüpft werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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