Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Damit sich die ARGE ein Bild von Ihren Vermögensverhältnissen machen kann, haben Sie aufgrund Ihrer Mitwirkungspflichten aus §§ 60
ff. SGB I alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben, also auch Ihre Kontoauszüge vorzulegen.
Grundsätzlich kann Ihnen nicht angelastet werden, dass Sie das von Ihrer Mutter gewährte Darlehen nicht auf dem Überweisungsweg, sondern bar zurückerstatten. Wichtig ist aber, dass die Summe auch tatsächlich zurückbezahlt wurde und dies ggf. von Ihrer Mutter bezeugt werden kann – eine Überweisung erleichtert diesen Nachweis. Ansonsten wird die ARGE davon ausgehen, dass das Darlehen Ihrem Vermögen zugeflossen und diesbezüglich keine Leistung erforderlich ist. Auch die Zahnarztrechnung sollten Sie, sofern nicht schon geschehen, vorlegen.
Im Hinblick auf den Differenzbetrag müssen Sie sich zum Verbleib des Geldes äußern. Wenn Sie dies nicht tun, wird die Leistung entsprechend gekürzt werden. Zur Auskunft werden Sie insofern nicht gezwungen, doch müssen Sie dann mit dieser Konsequenz rechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort.Klar ist mir immer noch nicht der Differenzbetrag. Ich habe dieses Geld ja auf dem Konto belassen, weil im Dezember und Januar viele Zahlungen sind. Viele Rechnungen oder Friseurbesuch, Weihnachtsgeschenke z.B. wurden auch bar bezahlt. Ich habe nicht für alles einen Beleg. Woher soll ich auf genau 218,97 € kommen,teilweise ohne Belege. Reicht es nicht wenn die 1500 € zurückbezahlt werden. Es kann doch nicht sein, dass für jede Ausgabe Rechenschaft gegeben werden muß.
Viele Grüße und Danke für ihre Antwort.
Gerlinde Weber
Sehr geehrte Ratsuchende,
die ARGE steht dem Differenzbetrag argwöhnisch gegenüberstehen, weil parallel zum Bezug der Leistung nach dem SGB II Geld an Sie geflossen ist. Deshalb könnte Ihr Bedarf hier gemindert sein. Eine Auskunft über den Verbleib des Geldes ist deshalb notwendig, wobei eine Leistungskürzung möglich ist. Wenn Sie diesbezüglich die Auskunft verweigern, was Sie dürfen, wird man eine solche Kürzung voraussichtlich vornehmen. Über eine komplette und nachvollziehbare Rückzahlung des Darlehens können Sie dies ggf. verhindern - hier sollten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter Rücksprache halten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt