Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie Empfänger eines Rückforderungsbescheides über die genannte Summe von 1.400 Euro aus dem Bezug von BAföG-Leistungen sind. Grundsätzlich ist ein Antrag auf (Teil-)Erlass natürlich etwas anderes als ein Widerspruch. Beim Widerspruch wenden Sie sich gegen eine Forderung an sich, beim Antrag auf Erlass macht man normalerweise außergesetzliche Billigkeitsgründe geltend, etwa eine soziale oder persönliche Härte.
Hier besteht die Besonderheit, dass Sie offenbar formal einen Erlassantrag gestellt haben, darin aber gesetzliche Umstände geltend machen, die eigentlich nur mit dem Widerspruch sachgerecht zu verfolgen sind. M. E. hätte die Behörde daraus schließen müssen, dass Sie einen Widerspruch einlegen wollten:
Grundsätzlich ist für den Widerspruch keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es kommt damit nicht auf die äußere Form an, sondern auf den Inhalt. Es ist ausreichend, dass die Behörde aus dem Schreiben und den näheren Umständen des Falles erkennen kann, dass sich der Betreffende gegen einen bestimmten Verwaltungsakt wendet und dessen Überprüfung begehrt. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (VGH München, 12.10.2005, 23 B 05.1155
; BVerwG, 30.10.2013, 2 C 23/12
).
Danach halte ich es für gut vertretbar, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Ihren "Antrag" als Widerspruch zu verstehen und entsprechend zu behandeln. Das können Sie vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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