Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist verständlich, dass Sie sich über die Änderung der Förderrichtlinien ärgern, allerdings kann ich Ihnen leider keine Hoffnungen machen, dass Sie gegen die Ablehnung erfolgreich vorgehen können, da kein Rechtsanspruch auf eine solche Förderung bzw. deren Bewilligung besteht.
Gefördert werden Vorhaben, die förderungswürdig sind. Entspricht das Vorhaben den jeweiligen Förderrichtlinien, wird unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Fördermittel ein Bewilligungsbescheid erlassen.
Bedauerlich ist selbstverständlich, dass der Förderstopp eingetreten ist, bevor Sie Ihren Förderantrag stellen konnten und danach eine neue Förderrichtlinie in Kraft getreten ist, die eine Förderung Ihres Vorhaben jetzt nicht vorsieht. Dagegen haben Sie jedoch keine Handhabe.
Sind die Fördermittel erschöpft, können keine neuen Anträge bewilligt werden. Dies war auch zunächst der Grund für den Förderstopp. Sicherlich hätte auf das Auslaufen des Programms wegen der sich zu Ende neigenden Fördermittel hingewiesen werden können, aber auch dazu gibt es keine Verpflichtung. Ob nicht sogar darauf aufmerksam gemacht wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich bedaure, Ihnen keine Hoffnung machen zu können. Leider werden Sie diese Ablehnung der Förderung hinnehmen müssen. Besonders ärgerlich für Sie ist, dass der Verkäufer sich mit der Antragstellung nicht auskannte und daher diese Verzögerungen eingetreten sind.
Sollte die Antragstellung bei der BAFA jedoch Bestandteil des (Anlagen-)Kaufvertrages gewesen sein sein, käme ggf. – je nach Ausgestaltung des Vertrages – ein Regressanspruch gegen den Verkäufer der Anlage in Betracht. Dies gilt sicherlich nicht, sofern es sich um einen reinen Kauf- /Werkvertrag handelt. Ist jedoch in dem Vertrag enthalten, dass die Antragstellung bei der BAFA mit erledigt wird, käme ein solcher Anspruch durchaus in Betracht. Jedoch müsste nachgewiesen werden, dass bei einem versierten Verkäufer durch rechtzeitige Antragstellunge eine Bewilligung gesichert gewesen wäre. Ob dies nachweisbar ist, lässt sich in Rahmen dieser Plattform nicht beurteilen.
Auch wäre hier eine detaillierte Überprüfung des Vertrages erforderlich, um dies beurteilen zu können. Dazu sollten Sie sich ggf. an einen Kollegen vor Ort zu wenden.