Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Stornierungsbedingungen hängen im Einzelfall immer von den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline ab.
Nach Ihrer Schilderung liegt jedoch eine Besonderheit vor, da zunächst ein Schreibfehler im Namen vorlag. Fraglich ist zunächst, worauf dieser zurückzuführen ist. Wenn ein Verschulden der Agentur gegeben ist, muss diese den Fehler auch korrigieren bzw. dafür einstehen. Findet keine Korrektur statt ( wobei die Namenskorrektur eindeutig nicht die Auswechslung des Fluggastes also Flugänderung ist ), so wird sich dies als vertragliche Pflichtverletzung bewerten lassen. Da Sie eine Gewissheit benötigen, die Reise antreten zu können, wird die Nichtkorrektur wohl einen Rücktrittsgrund darstellen. Ich nehme an, dass Paypal die selbe Argumentation teilt. Voraussetzung wäre aber eine (mehrfache) nachweisbare Aufforderung zur "Nachbesserung" mit ggf. Fristsetzung. Sie schreiben, viele viele Versuche seien fehlgeschlagen. Damit ist auch die Nachbesserung erfolglos geblieben.
Ob alle 4 Flüge storniert werden konnten, oder nur die 2 betroffenen, steht auf einem anderen Blatt. Bei einer Gesamtbuchung kann wohl davon ausgegangen werden.
Ich rate dazu, Korrespondenz gut aufzubewahren und ggf. Zeugenaussagen zu notieren, falls diese später benötigt werden. Ebenfalls ist der Rücktritt wegen Vertragsverletzung deutlich zu erklären= es muss erkennbar sein, dass Sie wegen Pflichtverletzung trotz "Mahnung" kein Interesse mehr an der Leistung haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.Im Fall eines Rechtsstreits stehe ich gerne zu Ihrer Hilfe bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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Sehr geehrter Herr Asthoff.
Danke für Ihre schnelle und präzise Auskunft. Als Laie muss dennoch nachfragen und zwar, ob uns die Airline die Beförderung auf Grundlage der neuen Buchungen und gleichzeitig bestehenden "alten" verweigern kann?
Der Tatbestand berechtigt die Airline nicht zur sog. "Verweigerung des Boarding".
Rechtlich wäre dies nicht möglich. Vor Ort am Flughafen würde aber sicherlich erkannt werden, dass Sie zweimal in der Passagierlist aufgeführt sind. Allerdings bringt dies den Beförderungsanspruch nicht zum Erliegen. Bei weiteren Frage, ggf. einer Anfrage an die Airline, zögern Sie nicht, mich direkt anzuschreiben.