Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, ich Ihnen gerne unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes beantworte:
Ihre Tochter hat verschiedene Ansprüche. Wegen der großen Verspätung bestehen in jedem Fall Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. Ihre Tochter hat auch Ansprüche auf Mahlzeiten und Erfrischungen, die am Flughafen angeboten werden müssen.
Daneben kann Ihre Tochter nach Ablauf einer Zeit von fünf Stunden vom Beförderungsvertrag zurücktreten, das Ticketentgelt zurückverlangen, wobei der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen bleibt.
Soweit die Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft.
Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche gegenüber Reiseveranstalter müssten Sie mir klarstellen, ob eine Pauschalreise, das heißt eine Kombination aus Flug und Hotel bei einem Anbieter mit einer einheitlichen Bestätigung und einem einheitlichen Preis gebucht wurde. Sie teilen mir zwar mit, dass neben dem Flug auch ein Hotel gebucht wurde, allerdings könnte hier auch eine separate Buchung stattgefunden haben, so dass dann nicht von einer Pauschalreise auszugehen ist.
Ich unterstelle bei meinen weiteren Ausführungen, dass Flug und Hotel gemeinsam im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden:
Wegen der Verspätung des Abfluges bestehen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter auf Minderung des Reisepreises. Ob eine Kündigung des Reisevertrages wegen der großen Verspätung und der Ängste hinsichtlich der Sicherheit des Flugzeuges möglich ist, steht im Ermessen des Richters. Zur Kündigung des Reisevertrages ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise Voraussetzung, die daran gemessen wird, ob die Minderung des Reisepreises von insgesamt 50 Prozent eingetreten ist. Das dürfte vorliegend eher nicht der Fall sein.
Eine andere Möglichkeit ist der Rücktritt vom Reisevertrag infolge der Änderung einer erheblichen Reiseleistung (Abflug verschiebt sich). Bei Kurzreisen stellen erhebliche Verschiebungen des Abluges bereits so gravierende Änderungen darin, dass sie nicht mehr hinzunehmen sind. Allerdings liegt auch hier die Entscheidung, ob das Recht zum Rücktritt vom Reisevertrag besteht, im Ermessen des Gerichts. Zudem müsste ich zuverlässig wissen, ob im Reisevertrag ein Leistungsänderungsvorbehalt, der das Recht zum Rücktritt einschränkt, enthalten ist.
Ich rate daher aus Gründen des geringsten Risikos an, die Reise anzutreten und nach Rückkehr die Ansprüche auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter und Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung geltend zu machen.
Ungeachtet meiner vorgenannten Ausführungen möchte ich gerne mit Ihnen kurz telefonieren und bitte Sie mir bei Einverständnis mit einem Telefonat mit mir in einer E-Mail an meine Büroanschrift (hh@advocatur.de) Ihre Rufnummer mitzuteilen, damit ich Sie anrufen kann.
Im übrigen stehe ich zur Beantwortung von Nachfragen selbstverständlich gerne unter der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-
Spezialist für Reise- und Luftverkehrsrecht