Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich ist ein Fluggast immer berechtigt, den Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft vor Antritt der Reise zu stornieren. Die Rechtsfolgen der Stornierung eines Fluges (rechtlich betrachtet stellt die Stornierung des Fluges eine Kündigung des Werkvertrages war) ist die, dass die Fluggesellschaft die vereinbarte Vergütung verlangen darf, sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Verkauf des Sitzes im Flugzeug erwirtschaftet wird.
Danach muss die Fluggesellschaft ohne Zweifel sämtliche Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beförderung von den Flughäfen erhoben werden, zurückerstatten. Daneben muss die Fluggesellschaft allerdings auch die Ersparnis an Verpflegung und Kerosin zurückerstatten. Wenn die Fluggesellschaft den durch ihre Kündigung freigewordenen Sitzplatz anderweitig veräußert, muss auch der Erlös auf die Forderung gegen Sie angerechnet werden. Die Fluggesellschaft muss Ihnen gegenüber eine Abrechnung unter Darlegung der vorgenannten Aspekte erstellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach die Fluggesellschaft bei Stornierung durch den Fluggast abzüglich der Steuer das gesamte Ticketentgelt einbehalten darf, sind unwirksam. Fluggesellschaften werden natürlich nie freiwillig solche Abrechnungen erstellen oder gar Zahlungen (mit Ausnahme der Steuern) leisten. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe dürfte notwendig werden, ist allerdings auch Erfolg versprechend.
Die gleichen Grundsätze gelten auch für das gebuchte Hotel, wobei allerdings sich Unterschiede daraus ergeben können, wenn sich das Hotel im Ausland befindet. Möglicherweise kommt die Rechtsordnung zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist bei Kündigung eines Hotelvertrages der Hotelier berechtigt, maximal 80 Prozent des vereinbarten Übernachtungsentgelts einzubehalten.
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Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick erteilt zu haben. Für eine eventuelle Durchsetzung Ihrer Forderung stehe ich selbst verständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
Rechtsanwalt
Experte für Reiserecht
Diese Antwort ist vom 19.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Holger Hopperdietzel
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Das Hotel in London wurde über die Plattform Booking.com gebucht. Der Customer Service von Booking.com schreibt dazu (u.a.):
"Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bereitstellung unserer Dienstleistungen unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dem niederländischen Recht und sind gemäß diesem Recht auszulegen; alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und unserer Dienstleistung ergeben, sind ausschließlich vor dem zuständigen Gericht in Amsterdam, Niederlande, geltend zu machen."
Jetzt wird es wirklich kompliziert und kann nicht so ohne weiteres beantwortet werden. Die zitierten AGB beziehen sich offensichtlich auf die Vermittlungstätigkeit von Booking.com. Damit kann aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem Hotel geregelt werden. Wenn sich nicht aus der Vermittlung durch Bookiing.com erkennbar der Anbieter der Hotelleistung ergibt, gilt der Vermittler als Anbieter. Wenn er seinen Sitz innerhalb der EU hat, kann er als Anbieter vor Ihrem Wohnsitzgericht verklagt werden. Wenn die Hotelgesellschaft ihren Sitz auch innerhalb der EU hat, gilt das gleiche. Gerne bin ich Ihnen behilflich , Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen, dann könnten wir uns auch nochmals mit den Ansprüchen gegen das Hotel befassen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel