Sehr geehrte Fragestellerin,
- Wenn andere Flüge und andere als die gebuchten Hotels gestellt wurden, kann es sich insoweit um Reisemängel handeln.
Flüge gelten als mangelhaft ab einer mindestens vierstündigen Verspätung. In dem Fall können 5 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag und jede weitere Stunde als Reisepreisminderung zurück verlangt werden.
Die Hotelzimmer stellen einen Mangel dar, wenn sie bzgl. Komfort, Lage usw. nicht dem gebuchten Standard entsprochen haben. Hier kommt es für die Höhe der Minderung auf die genauen Umstände an.
- Hinsichtlich des Flugs, den Sie bezahlen mussten, haftet der Reiseveranstalter (nicht das Reisebüro) auf Schadensersatz. Die gezahlten 760 Dollar können Sie also ersattet verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 651f Abs. 1
, 249
ff. BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Reisevertrag: Da es sich dabei um einen Pauschalreisevertrag handelt, sind natürlich alle Reiseleistungen (Flüge, Hotels usw.) im Pauschalpreis inbegriffen. Die Flugkosten können Sie also, wie gesagt, rechtlich unproblematisch erstattet verlangen.
- Dass die Reisekasse knapp wurde, ist auf die eben erwähnte Pflichtverletzung des Reiseveranstalters zurückzuführen und kann einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651f Abs. 2 BGB
auslösen. Der geschmälerte Urlaubsgenuss wird angemessen entschädigt. In welcher Höhe die Entschädigung ausfällt, hängt von sämtlichen Umständen ab und bestimmt sich insb. aus einer Relation von Reisepreis und Einkommen. Die genaue Berechnung müsste im Streitfall ein Rechtsanwalt vornehmen.
Wichtig ist noch folgender Hinweis: Die genannten Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen (§ 651g Abs. 1 BGB
). Diese gesetzliche Ausschlussfrist müssen Sie unbedingt beachten!
Am besten schreiben Sie zunächst den Reiseveranstalter an, schildern die Mängel und fordern zu Schadensersatz (mind. die 760 $) plus einen angessenen Minderungssatz sowie angemessene Entschädigung auf. Wenn keine Zahlung erfolgt, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe, der Ihre Ansprüche dann durchsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Frau Juhre,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Sie hat uns sehr weitergeholfen. Ich habe noch eine Nachfrage.
Sie schreiben, dass sich eine Entschädigung aus einer Relation von Reisepreis und Einkommen zusammensetzt. Können Sie einen Circa-Anhaltspunkt geben, welcher prozentuale Anteil der Reisekosten als Entschädigung angemessen ist?
Die Reise kostete 2750 Euro. Wir sind beide noch Studenten, bekommen beide Bafög (voller Satz) und haben ca. 2 Jahre auf die Reise gespart. Aus diesem Grund waren die 760 $ für uns auch keine Kleinigkeit.
Vielen Dank!
Zu Ihrer Nachfrage zur Entschädigungshöhe:
Der Bundesgerichtshof legt in seiner neueren Rechtsprechung den Tagesreisepreis (Gesamtreisepreis geteilt durch Tage) als Entschädigung für einen vollständig ausgefallenen oder unbrauchbaren Urlaubstag zugrunde.
In Ihrem Fall ist kein Reisetag vollständig vereitelt, sondern nur beeinträchtigt. Der volle Tagespreis kommt also als Entschädigung nicht in Betracht. Vielmehr muss die verbleibende Urlaubsqualität berücksichtigt werden. Das Gericht hat hier einen erheblichen Entscheidungsspielraum, der sämtliche Umstände berücksichtigen muss. Zunächst muss es sich überhaupt um eine »erhebliche« Beeinträchtigung handeln, was in einem Rechtsstreit substantiiert darzulegen wäre (welche geplanten Aktivitäten sind Ihnen entgangen, wie haben Sie die Zeit anders verbracht usw.). Anhand dieser Umstände bestimmt das Gericht, welche Entschädigung angemessen erscheint.
Eine konkrete Zahl kann ich Ihnen daher an dieser Stelle leider nicht nennen. Ich hoffe aber, dass deutlich geworden ist, welche Faktoren hier maßgeblich sind.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt