Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Sie beruhigen, der Freundin werden alle Ansprüche nach nationalem und internationalem Recht zustehen.
In aller erster Linie wird ihr der Preis für den Rückflug am Sonntag zu erstatten sein.
Darüber hinaus sehe ich es so, dass eventuelle Unterbringungskosten als Schadebersatzansprüche nach nationalem Recht durchsetzbar sein werden (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07
). Gerichtsstand wäre dabei übrigens der Ort der Ankunft, also Hannover.
Nun gibt es eine europäiusche Verordnung über Fluggastrechte, die aber nur Verspätungen abdeckt, nicht jedoch "frühere" Abflüge. EIne Verschiebung um 2 Std. nach vorne wird daher leider nicht wie eine Annulierung behandelt. ( AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10
- Leitsatz: Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht. )
Allerdings wird es dabei auch auf die Umstände des EInzelfalles ankommen- der BGH hat nämlich auch darauf abgestellt, wann genau der Fluggast informiert worden ist. Wurde der Passagier gar nicht erst informiert, und war kein anderer Ersatzflug erreichbar, kann es wohlmöglich sehr wohl Ausgleichsansprüche geben, bis zu 600 EUro.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tamas Asthoff
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Sie schreiben das der Gerichtsstand eventuell Hannover wäre. Heißt das wir müssen Ihrer Erfahrung nach damit rechnen das die Fluggesellschaft TUIfly.com die Ansprüche meiner Freundin abwehren wird und sie dann die Ansprüche gerichtlich einfordern muß?
Leider ist es so, dass Sie - das kann ich bereits jetzt sagen- bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche hartnäckig bleiben müssen.
Dies kann ich aus der Erfahrung vieler bearbeiteter Fälle sagen- leider antworten Fluggesellschaften sogar erst auf anwaltliche Schreiben hin. SIe werden im Internet unzählige entsprechende Erfahrungsberichte finden- es scheint Geschäftskonzept der Fluggastbeförderer zu sein, Kunden abzuwimmeln.
Ich rate dazu, die Ansprüche schriftlich mit Nachweis / Email / Fax geltend zu machen, unter Setzung einer Frist. Danach nochmals mit Frist mahnen ( wegen § 276
, 280
, 286 BGB
)
Sollten Sie nicht weiter kommen, helfe ich Ihnen gerne.
Vielen Dank für die Bewertung.
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