Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss der Vermieter und auch der Anwalt nachweisen welches Alter der Teppich besitzt sowie die Wertigkeit des verlegten Bodens nachweisen um Forderungen an uns durchsetzen zu können und darf der Anwalt. Falls der Sachverhalt der unseren Meinung entspricht, einfach behaupten, dass dies nicht stimmt, um einen Vorteil für seinen Mandanten zu erwirken?"
Der Vermieter muss im Streitfall Alter, Zustand und Wert des Teppichs beweisen können. Im Zivilprozess darf grundsätzlich nur die an Fakten orientierte Wahrheit vorgetragen werden ( § 138 ZPO). Auch ist es unschädlich, wenn der gegnerische Anwalt Ihren Vortrag und Ihre Rechtsausführungen außergerichtlich bestreitet.
Ein Anspruch auf einen vollständigen Ersatz des Teppichs liegt nach Ihrer Schilderung in der Tat fern. Das Angebot des Anwalts richtet sich dabei an den allgemeinen, von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des "Abzugs Alt für Neu" aus. Konkret geht das Angebot bei unterstellter 10-jähriger Nutzungsdauer des konkreten Teppichs, von einem Alter des beschädigten Teppichs von 5 Jahren aus.
Das Fehlen von Übergabe- bzw. ein Abnahmeprotokoll könnte unter Umständen zu Ihren Gunsten wirken, wenn sich die Beschädigungen im Streitfall noch als vertragsgemäße Nutzung deklarieren lassen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -