Guten Morgen,
die Antwort heißt, wie so häufig: es kommt darauf an.
Maßgeblich ist nämlich, wie die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter auszulegen ist.
Der Mietvertrag gibt selbst nach dem von Ihnen mitgeteilten Inhalt nichts zu der Frage her, wie eine nachträgliche Veränderung der Mietfläche durch den Mieter hinsichtlich des Mietzinses zu beurteilen ist.
Die Tatsache, daß der Mietzins nach qm berechnet ist, besagt hier zunächst nichts, wobei ich davon ausgehe, daß der Mietzins bei Begründung des Mietverhältnisses richtig ermittelt worden ist. Dies besagt nur etwas für den Beginn des Mietverhältnisses, nicht aber, was bei Veränderung der Fläche während des Mietvertrages passieren soll.
Hieraus läßt sich allerdings schließen, daß eine Veränderung durch die von Ihrem Vermieter genehmigten Ausbauten nicht zu Ihren Lasten gehen kann. Ansonsten hätte es nahegelegen, diesen Punkt ausdrücklich im Vertrag mitzuregeln. Zudem ist es unbillig, Ihnen die Möglichkeit zu geben, auf eigene Kosten letztlich den Wert des Objektes zu erhöhen und Sie dann anschließend zu Kasse zu bitten.
Maßgeblich ist damit, ob zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter diesbezüglich ausdrücklich etwas neben dem Mietvertrag geregelt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Vermieter allein aufgrund der Regelungen des Mietvertrages keine Mieterhöhung verlangen.
Hinzuweisen ist abschließend noch darauf, daß Ihr Vermieter eine diesbezügliche Regelung beweisen müßte. Ich kann Ihnen deshalb nicht anraten, weitere Zahlungen zu leisten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
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Diese Antwort ist vom 16.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Vermieter behauptet, die Errichtung der Empore erfolgt außerhalb der mietvertraglichen Vereinbarungen und ohne seine Zustimmung, er könne deshalb Mietanpassung verlangen. Wenn er aber als Grundtsückseigentümer meinen Bauantrag zur Errichtung der Empore abgesegnet, also unterschrieben hat, ist das doch auch als seine Zustimmung zu werten, auch wenn die Errichtung der Empore nicht ausdrücklich im Mietvertrag als Baumaßnahme genannt ist ?
Guten Tag,
die Zustimmung des Vermieters zu den Bauunterlagen muß nicht zwingend die Zustimmung des Vermieters im mietrechtlichen Sinne bedeuten.
Ich meine allerdings nach wie vor, daß Ihr Vermieter sich nicht an Ihrer Baumaßnahme bereichern kann. Sie schaffen auf eigene Kosten einen Mehrwert, von dem Ihr Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses möglicherweise profitieren kann. Es kann nicht sein, daß Sie dann im Wege der Mieterhöhung bestraft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß