Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes es im Wesentlichen auf den Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelung ankommt.
Soweit Sie von einem "Fixum" sprechen, so wird diesseits davon ausgegangen, dass sich der Arbeitgeber verpflichten wollte, diesen Betrag zum jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt unabhängig von Ihrer Arbeitsleistung an Sie zu zahlen. Stellt Ihnen der Arbeitgeber sodann keine Arbeit zur Verfügung, so wird ein solcher Fixbetrag trotzallem zur Zahlung fällig, da das Risiko des Annahmeverzuges der Arbeitgeber selbst trägt.
Selbst dann, wenn man nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass der vereinbarte Betrag als Fixschuld gelten sollte, so kann Ihnen ein solcher unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zustehen. Der Arbeitgeber ist laut Arbeitsvertrag verpflichtet, die vereinbarte Tätigkeit anzubieten und Ihre Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Unterlässt der Arbeitgeber die Annahme Ihrer Arbeitsleistung ohne sachlichen Grund, etwa weil keine Arbeit zur Verfügung steht, so befindet er sich im Annahmeverzug mit der Folge der Schadensersatzpflicht.
Ihnen ist somit anzuraten, den genauen Wortlaut des Arbeitsvertrages auf eine tatsächlich bestehende Fixschuld hin zu überprüfen. Sollte eine solche Fixschuld nicht bestehen, so rate ich Ihnen an, Ihre Arbeitsleistung nochmals ausdrücklich dem Arbeitgeber gegenüber anzubieten, diesen in Annahmeverzug zu setzen, soweit er Ihre Arbeitsleistung ohne sachlichen Grund nicht annimmt und zudem Schadensersatz in Höhe des ursprünglich vereinbarten Entgeltes in Anspruch zu nehmen. Schriftlich können Sie hierbei formulieren, dass Sie am Tag xy Ihre Arbeitsleistung angeboten haben, diese aber seitens des Arbeitgebers abgelehnt wurde, der Arbeitgeber damit in Annahmeverzug geraten ist und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat. Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, so schuldet er nicht nur den Fixbetrag sondern auch den vereinbarten Stundenlohn.
Auf die Möglichkeit des Bestehens von Verfallsfristen weise ich ausdrücklich hin.
Für weitergehende Fragen, insbesondere für die Prüfung des genauen Wortlauts des Arbeitsvertrages stehe ich Ihnen Selbstverständlichkeit zur Verfügung.
Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen vorher behilflich sein konnte und verbleibe