Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Regelung, etwas sei "ins Verdienen" zu bringen, handelt es sich um eine Konstruktion, die häufig in Handelsvertreterverträgen gebraucht wird. Der Grundgedanke besagt, dass ein neuer Mitarbeiter, der sich zunächst etwas aufbaut und noch nicht auf einen Kundenstamm zurückgreifen kann, in die wirtschaftliche Lage versetzt wird, die Tätigkeit überhaupt erst zu beginnen. Dabei sind die verdienten Provisionen mit dem Festbetrag zu verrechnen. Erst wenn die Provisionen höher als der Festbetrag sind, erfolgt eine zusätzliche Auszahlung.
Problematisch wird die Sache erst, wenn das Vertragsverhältnis endet und die Summe der Provisionen nicht die Höhe der Festbeträge erreicht. Die hierfür entwickelten Grundsätze für Handelsvertreter/ Versicherungsmakler etc. sind erst recht auf Angestelltenverhältnisse zu übertragen, da das Arbeitsverhältnis nach unserem Rechtsverständnis einem höheren Schutz unterliegt als das freie Vertragsverhältnis.
Die Rechtsprechung verlangt, dass dem Mitarbeiter ermöglicht wird, überhaupt Provisionen zu verdienen, dass der Mitarbeiter also in den Stand versetzt wird, sein Fixum "abzuarbeiten". Bei Provisionsrückforderungen z.B. durch Stornierungen von Verträgen, wird verlangt, dass der Arbeitgeber/Auftraggeber dem Mitarbeiter ermöglicht, die Verträge/Kundenbeziehungen zu "retten" durch Nachbearbeitung der Verträge. Der Auftraggeber muss das dazu Erforderliche und Zumutbare tun, um dem Mitarbeiter ein erfolgreiches Arbeiten und das Erreichen der Provisionsziele zu ermöglichen.
Genau hier wird Ihr Problem liegen.
Es wären somit die näheren Umstände dieser ungewöhnlich schnellen Kündigung zu ermitteln. Der Mitarbeiter wird innerhalb der kurzen Arbeitszeit kaum die Möglichkeit gehabt haben, Provisionen zu verdienen. Da er schon am Folgetag nach Arbeitsantriit gekündigt wurde, konnte er in diesen 2 Tagen kaum etwas unternehmen. In der restlichen Zeit bis zum Ausscheiden dürfte dies wohl ebenfalls nicht möglich und von Ihnen möglicherweise auch nicht gewünscht sein, da die Kundenbindung dann zu einem anderen Mitarbeiter aufgebaut werden soll.
Insofern spricht manches dafür, dass Sie verpflichtet sind, den Betrag anteilig zu bezahlen. Möglicherweise sollten Sie die nähreren Umstände nochmals in einer ausführlichen Beratung bei einem Anwalt vor Ort besprechen, denn möglicherweise liegen auch personenbedingte Gründe auf Seiten des Mitarbeiters vor, die zu einer anderen Wertung führen können.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort keine Auskunft über die Korrektheit der von Ihnen genannten Kündigungsfrist enthält, da mir hierzu keine näheren Informationen vorliegen.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Diese Antwort ist vom 08.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Sehr geehrter Frau Plewe,
der Mitarbeiter war laut seiner Aussage tatsächlich noch bis zum 18.09 in der Akquise tätig ! Er hat auch noch weiterhin an den Schulungen teilgenommen. Er wollte ja (leider ohne Zeugen) gekündigt werden, da ihm die Sache keinen Spaß machte ! Ich wollte ihm keinen Aufhebungsvertrag anbieten, da er sonst evtl mit dem Arbeitsamt probleme bekommen hätte.
So habe ich jetzt die Problem, obwohl er vor Zeugen bestätigt hat auf eine Zahlung zu verzichten.
Was kann ich tun !
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dieser Sachlage sieht die Sache möglicherweise anders aus.
Wenn Sie alles Erforderliche und Zumutbare getan haben, um dem Mitarbeiter das Verdienen der Provision zu ermöglichen, wird man wohl davon ausgehen können, dass sein vorzeitiges Aufgeben an ihm liegt und er somit die von Ihnen gebotenen Möglichkeiten nicht ausreichend wahr genommen hat. Nach der Kündigung wird er sich wohl kaum mit gesteigertem Eifer der Akquise hingegeben haben.
Vielleicht gelingt es Ihnen, den Mitarbeiter dazu zu bewegen, den Verzicht zu unterschreiben. Ansonsten können Sie abwarten, ob er die Forderung überhaupt stellt und sie notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzen will. Dort könnten Sie dann den mündlich erklärten Verzicht durch die Zeugen nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin