Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Der BGH hat höchstrichterlich mit Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10
- zu einem Fitnessstudiovertrag entschieden.
Klauseln zur Kündigung sind als Allgmeine Geschäftsbedingungen zu werten und unterliegen der Klauselkontrolle der §§ 307 ff. BGB
.
Unangemessene Klauseln sind unwirksam.
Es wird vertreten, dass schon eine Kündigungsfrist von drei Monaten unwirksam ist (OLG Hamm NJW-RR 1992,444
).
Der BGH unterscheidet zwischen Verträgen, die nur die "Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten" gewähren (Mietrecht) und solchen, die auch "Unterrichts- oder andere Dienstleistungen" vorsehen.
Bei einer vertraglichen Bindung von einem Jahr sehe ich eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit nicht als unangemessene Benachteiligung an, da sowohl nach § 309 Nr. 9 c) BGB
(Schwerpunkt auf der Dienstleistung) als auch nach § 580a Abs. 1 Nr. 3
, erster Halbsatz BGB (Schwerpunkt Miete) eine Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.
Sie stützen sich auf den Wortlaut der Klausel "mindestens" drei Monate.
Im AGB -Recht gilt das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung.
Die Klausel ist zunächst auszulegen.
Sie kann so verstanden werden, dass spätestens drei Monate vor Vertragsende gekündigt werden muss.
Möglicherweise verstehen Sie die Klausel eher dahingehend, dass es im Belieben des Betreibers steht, wie lang die Kündigungsfrist ist.
Dies wäre eine unangemessen Benachteiligung.
Diese Auslegungsvariante halte ich aber für fernliegend.
> Die Kündigungsverlängerung um ein Jahr ist in Ordnung, da auch eine Bindung von 24 Monaten noch wirksam wäre.
Eine Klage Ihrerseits erscheint wenig aussichtsreich.
Dass jedoch ein Gericht Ihrer Argumentations folgt, ist auch nicht ausgeschlossen. Versuchen Sie eine einvernehmliche Trennung.
Hält sich das Studio allerdings an seine eigenen Regeln, würde das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 13.11.2015 enden, nicht Ende November.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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