Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die entscheidenden Gesetzesnormen finden sich in den §§ 314 f. BGB
, die ich dem besseren Verständnis halber auszugsweise (die relevanten Stellen) zitiere und dann erläutere:
§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
„(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
[...]
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung."
§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
„(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. [...]
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat."
Eine Vertragsanpassung wäre bei acht Wochen noch in Betracht gekommen, meiner Einschätzung nach aber nicht bei (ggf. mehr als) sechs Monaten.
Kann der Vertragszweck objektiv nicht mehr erreicht werden, muss für die Parteien die Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bestehen. Dies ist jedoch regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Gründe, die zur Undurchführbarkeit des Vertrages führen, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen und nicht aus Umständen herrühren, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden resultieren (BGH NJW-RR 2011, 916
; BGHZ 196, 285
Rn. 17 = NJW 2013, 2021
).
Danach können Sie kündigen und sollte dieses gleich schriftlich tun, damit Sie dieses Recht wegen Zeitablaufs, s. o., nicht wieder verwirken.
Auf das andere Studio, was nicht der gleichen Gesellschaft gehört, weiter entfernt ist und nicht die gleiche Ausstattung bietet, müssen Sie sich nicht einlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn ich richtig verstanden habe, kann die Kündigung mit der Dauer bis zur Wiederherstellung des Fitnessstudios von 6 Monaten oder länger begründet werden. Der Studiobetreiber hat sich aber, wie in meiner Anfrage beschrieben, bisher nicht offiziell dazu geäußert. Benötige ich eine Aussage des Studiobetreibers zur Dauer, wie lange muss ich auf diese Aussage warten und kann ich diese Information ggf. einfordern.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworten Ihnen gerne wie folgt:
Ja, Sie könnten dann am besten eine kurze Frist zur Äußerung dem Betreiber setzen, 14 Tage, damit erklärt, wie lange das mit der Reparatur etc. dauert. Bleibt es bei sechs Monaten oder mehr oder sollte die Frist fruchtlos verlaufen, dann würde ich danach unmittelbar kündigen und die Zahlungen einstellen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt