Sehr geehrter Rechtssuchender,
vorab sollten Sie die Allgemeinen Bestimmungen zum Benutzungs- oder Trainingsvertrages durchsehen. In diesen Verträgen werden Kündigungsfristen geregelt. Diese Kündigungsfristen müssen Sie grundsätzlich einhalten. Viele Fitnessstudions sehen für Krankheit und Wohnortwechsel (ab XX km) eine Verkürzung der Kündigungsfrist vor. Ist diese Erleichterung nicht vorhanden, muss grundsätzlich die generelle im Vertrag vorgesehene Frist eingehalten werden.
Aber bitte prüfen Sie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen unter folgenden Hinweisen:
1.
§ 309 Ziffer 9
Buchstabe a) BGB lässt eine längere Laufzeit als 2
Jahre nicht zu. Eine derartige Bindung wäre unwirksam. eine Kündigung wäre mit kurzer Frist möglich. Die kurze Frist ergibt sich aus §§ 620 Abs 2
, 612 BGB
.
Hier wiederum gilt:
Tageszahler - Kündigung zum Ablauf des folgenden Tages;
Wochenzahler - Kündigung zum Ablauf des 1. Werktages zum Ablauf
des Sonnabends;
2.
Außerdem muss Ihnen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit eingeräumt werden § 309 Ziff. 9, Buchst. c BGB
.
3.
Eine automatische Verlängerung des Vertrages nach Ablauf der ersten Laufzeit von mehr als einem Jahr ist ebenfalls unzulässig
§ 309 Ziff. 9 Buchs. b BGB.
Wenn diese 3 Punkte nicht weiter helfen, sollten Sie prüfen ob Sie nicht einem Bekannten den Vertrag übertragen können und mit dem Studio dahingehend eine Vereinbarung schließen.
Ich könnte Ihnen Gerichtsurteile zu Verfügung stellen. Sie müssen aber erst Ihre Vereinbarung mit dem Studio prüfen, denn schließlich haben Sie im Oktober 2006 den Vertrag - hoffentlich geprüft - und abgeschlossen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein erst Hilfe geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockmann & Partner
Ergänzung zur Kündigung:
Moantszahler - Kündigung zum 15. d. Monats für den Schluss des Monats
Vierteljahreszahler - 6 Wochen Kündigungsfrist zum Ende des Vierteljahres
Steffen Rogge
RA