Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich herzlich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich können Sie ein Dauerschuldverhältnis im Rahmen eines Dienstvertrages nach den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 621 BGB
kündigen, soweit Nichts anderes vereinbart ist.
Die Beweislast für eine andere Vereinbarung trägt hier das Fitnessstudio.
Soweit das Fitnessstudio dies anhand eines Vertrages oder einer Absprache durch Zeugen beweisen kann, müssten Sie dies mit den gleichen Beweismitteln wiederum entkräften.
Ansonsten haben Sie natürlich vollkommen Recht, dass eine sexuelle Belästigung durch den Dienstleister einen außerordentlichen Kündigungsgrund iSd § 626 BGB
darstellen kann, wobei es hier natürlich auf die Einzelumstände und eine auf den konkreten Fall begutachtete Interessenabwägung ankommt.
Die Erfolgsaussichten für eine solche außerordentliche und auch fristlose Kündigung stehen zusammenfassend gesprochen bei entsprechender Intensität der Belästigung aber ganz gut.
Abschließend hoffe ich Ihnen somit weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für Rückfragen, aber auch für eine außergerichtliche Interessenvertretung zur Verfügung und verbleibemit herzlichen Grüßen aus München,
Ihr
ALexander Stephens
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Diese Antwort ist vom 15.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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