Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sofern Sie die ggf. günstigeren Versicherungskosten und Steuern in Polen nutzen wollen, ist dies grundsätzlich durch die geplante Verlegung des Firmensitzes nach Polen möglich.
Auch in Polen gibt es insoweit eine gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtversicherung. Der Träger der Sozialversicherungen ist die dortige Sozialversicherungsanstalt. Versicherungspflicht besteht in Polen insoweit unter anderem für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Sofern sich also Ihre Freundin nach Verlegung der Firma nach Polen dort z.B. selbst anstellt, könnte Sie die dortige geetzliche Krankenversicherung nutzen. Sofern Ihre Freundin allerdings den Wohnsitz in Deutschland beibehalten würde, wäre Sie in Deutschland versicherungspflichtig, sofern Sie nicht als besserverdienende Arbeitnehmerin, Selbständige oder Beamte tätig wäre. Dies dürfte hier aber nicht zum Problem werden, da nach Ihrer Schilderung offenbar schon einer dieser Fälle vorliegt und daher hier keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht. Sofern Ihre Freundin also demgegenüber ausschließlich selbstständig tätig sein wird, besteht im Grunde infolge der EU-Mitgliedschaft Polens eine Wahlmöglichkeit, ob die Versicherung in Polen oder Deutschland abgeschlossen wird. Es besteht daneben in Polen auch die Option einer freiwilligen gesetzlichen Absicherung für den Krankheitsfall, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Wenn sich Ihre Freundin dann in Polen versichern lässt, muss sie im Grunde bei Arztbesuchen in Deutschland nur noch darauf achten, dass eine europäische Versicherungskarte bei der Behandlung vorhanden ist.
Auskunft zu den entsprechenden Möglichkeiten im Rahmen der Krankenversicherung können Ihnen hierbei sowohl die deutschen Krankenkassen als auch die polnische Sozialversicherungsanstalt ZUS geben. Daneben können Sie sich auch an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn wenden.
Hinsichtlich der Besteuerung bliebe Ihre Freundin zunächst bei Beibehaltung des hiesigen Wohnsitzes gemäß § 1 Abs. 1 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und müsste grundsätzlich all ihr Welteinkommen in Deutschland der Versteuerung unterwerfen. Bei dem geschilderten Bezug ist aber noch das zwischen Deutschland und Polen bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einschlägig. Hiernach soll eben eine Doppelbesteuerung vermieden werden, so dass in Polen erzielte Einkünfte grundsätzlich keine Auswirkung auf die Steuerlast in Deutschland haben. Gemäß Art. 14 dieses Abkommens sind Einkünfte aus einem freien Beruf oder einer sonstigen Selbständigkeit nur in dem Staat zu versteuern, in dem sie erzielt wurden, außer in dem anderen Vertragsstaat (hier Polen) steht der das Einkommen erzielenden Person ein feste Einrichtung zur Verfügung. Sofern Ihre Freundin hingegen die Firma vollständig nach Polen verlegt und nur dort Gewinne vereinnahmt, gilt Art.7 des Doppelbesteuerungsabkommens, wonach Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates (in Ihrem Fall Polen) nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat (in Ihrem Fall Deutschland) durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Entscheidend für die Beurteilung des Vorhabens ist es somit, ob die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird oder im Falle der Gründung bzw. Verlegung der Firma nach Polen als dort ausgeführt gilt und somit die Gewinne des Unternehmens der polnischen Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Zu diesen Punkten im Rahmen der Besteuerung können Ihnen sowohl die deutschen als auch polnischen Finanzämter Auskunft geben. Ferner können Sie sich auch bei der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige beim Bundesverwaltungsamt diesbezüglich erkundigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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