Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie den Namen als Unternehmenskennzeichen führen möchten, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkG.
Falls bereits ein Dritter an dem Namen Rechte innehat, steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zu.
Sie können sich eine Zustimmung zur Nutzung einholen. Die Zustimmung kann der Berechtigte eventuell mit Lizenzgebühren koppeln.
Sollten Sie ohne Zustimmung des Berechtigten den Namen benutzen, besteht die Gefahr, dass er gegen Sie aus § 15 Abs.4 MarkG vorgeht und eine Unterlassung der Nutzung verlangt. Der Berechtigte ist jedoch nicht verpflichtet gegen eine nicht genehmigte Nutzung vorzugehen.
Im Marken- und Kennzeichnungsrecht gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz. Derjenige der die Rechte zuerst angemeldet bzw. genutzt hat, erwirbt den Schutz des dt. Markenrechts.
Es wäre von Ihnen zu prüfen, ob der Arzt oder die chinesische Firma tatsächlich Rechte angemeldet haben. Wenn nicht, könnten Sie eine Anmeldung eines Unternehmenskennzeichens zumindest für den dt. Raum in Betracht ziehen.
Sollten Sie dafür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie mit Kosten in Höhe von 800,00 Euro aufwärts, je nach Prüfungsumfang, rechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden
0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de
Diese Antwort ist vom 23.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Andrej Wincierz
Gneisenaustr. 66
10961 Berlin
Tel: 030-24048391
Web: http://www.internet-rechtsberater.com
E-Mail: