Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Zunächst besteht für die Firma nach § 30 HGB
die Regelung, dass sich jede neue Firma von allen Firmen die am gleichen Ort bereits bestehenden und in ein Register eingetragen sind unterscheiden müssen. Insoweit können Sie das Unternehmen auch mit den vorgesehenen Namen gründen, wenn das amerikanische Unternehmen in Deutschland diesen Namen nicht nutzt und insbesondere diesen nicht hat schützen lassen.
Eine weitere Schutzvorschrift stellen § 12 BGB
dar. Nach dieser Regelung besteht auch ein Namensschutz für Unternehmenskennzeichen. Danach kann das Unternehmen bei einem unbefugten Gebrauch Unterlassung verlangen.
Weiterhin schützt § 37 Abs. 2 HGB
Ihre Firma vor einem unbefugtem Firmengebrauch durch andere. Bei einer Verletzung besteht auch hier ein Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Maßgebend gerade vor dem Hintergrund der Namensverwendung in den USA ist für Sie § 15 MarkenG
. Dies bietet einen umfassenden Schutz. Voraussetzung ist eine Eintragung des Firmennamens bei Deutschen Marken- und Patentamt.
Die Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen nach dem Markengesetz reicht wesentlich weiter als die einfachen zivilrechtlichen Bestimmungen.
Nach § 15 Abs. 2
Markengesetz wird Ihnen für eine geschäftliche Firmenbezeichnung ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt. Andere Unternehmen können diesen Namen für den geschützten Bereich in dem geschützten Staat nicht mehr verwenden.
Sie können, soweit der Name nicht bereits beim DMPA geschützt ist, sich schützen lassen, was allerdings mit Kosten verbunden ist. Dieser Namensschutz kann über Deutschland hinaus auch auf Länder der Europäischen Union ausgedehnt werden, wobei hier die Kosten im Blick behalten werden müssen. Den Antrag sollten über ein Patentanwalt gestellt werden, da die Antragsstellung recht umfangreich ist.
Sie können sich durchaus erst den Namen schützen lassen und Domains registrieren bzw. reservieren und dann die Firma gründen. Hierbei sollten Sie aber beachten, dass die Kosten im Rahmen der Gründung als Aufwendungen des Unternehmens absetzbar sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfrage weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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