Sehr geehrter Fragesteller,
die Zwangshypothek des Finanzamtes wird mit einem Rang hinter der Grundschuld der Schwäbisch Hall und der Ihres Bruder eingetragen. Erst wenn diese beiden komplett erledigt sind käme dann das Finanzamt zum tragen. Da der Wert der Immobilie in etwa dem Wert der bereits eingetragenen Grundschulden entspricht macht eine Zwangsverwertung derzeit auch keinen Sinn und es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Finanzamt hier weitere Schritte übernimmt. Bei einem Verkauf oder einer Versteigerung müssten zunächst die Bausparkasse und Ihr Bruder bedient werden. Da dann kaum ein Rest vorhanden sein wird macht es auch Sicht des Finanzamtes keinen Sinn eine Versteigerung anzustreben.
Nochmals zu Ihren Fragen im Einzelnen.
1. berührt diese Pfändung in irgendeiner Weise meine Zahlungen an die Schwäbisch aus dem geschlossenen Darlehensvertrag?
Nein, der Vertrag bleibt besteht und die Zahlungen an die Bausparkasse werden dazu führen, dass die Forderung für diese Grundschuld dann irgendwann erlöscht.
2. welche weiteren Schritte können vom Finanzamt erwartet werden?
Das Finanzamt wird vermutlich erstmal gar nichts weiter tun, die Sicherung durch die Hypothek bewirkt aber, dass bei einem Verkauf auch das Finanzamt dann etwas erhalten würde, wenn nach Befriedigung des Bruders etwas übrig bleibt. Theoretisch wäre es möglich einen Antrag auf Zwangsversteigerung zu stellen, dieses Verfahren würde aber keinen Sinn machen, siehe oben.
3. welche Wirkung haben meine bislang freiwilligen Zahlungen an das Finanzamt und sollte ich daran etwas ändern?
Jede Zahlung mindert auch hier die Forderung des Finanzamtes, allerdings sollten Sie hier möglichst eine abschießende Regelung treffen, um nicht nur einen Teil der Säumniszuschläge zu zahlen. Die 50 € reichen jedenfalls nicht aus, um hier auch eine Tilgung zu ermöglichen. Soweit Sie mittlerweile nicht mehr selbständig tätig sind bietet sich ein Vergleich auch an, die Finanzämter sind dann durchaus zu Zugeständnissen bereit.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
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